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Keine Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung
Die Richter des FG Hamburg vertreten in einem weiteren Fall die Ansicht, dass Strafverteidigungskosten als Folge eines kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen sind und nur ausnahmsweise ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug möglich ist. Eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten sei nur dann gegeben, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Steuerlich unbeachtlich seien die Aufwendungen stets dann, wenn mit den Taten das private Vermögen vermehrt werden sollte. Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig erwachsen seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens. Bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.
