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News
Kosten eines Zivilprozesses können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein
Der Bundesfinanzhof hat abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein können. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs setzt die Abzugsfähigkeit der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen allerdings voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Erfolgsaussichten bietet und nicht mutwillig erscheint und die Kosten notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten; etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind mindernd zu berücksichtigen. Ein Rechtsprozess hat in diesem Sinne dann hinreichende Erfolgsaussichten, wenn eine summarische Prüfung des mit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vorgetragenen Sachverhalts ergibt, dass der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.
