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News
Mindestbesteuerung und ,,echte" Verluste
Die Eheleute M und F gründeten 1997 eine GmbH & Co. KG; sie sind deren alleinige Kommanditisten und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Die Eheleute erzielten aus der KG, deren Geschäftszweck die Entwicklung von Software ist, Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die KG erwirtschaftete in der Anlaufphase seit Gründung nur hohe Verluste, die M und F ganz überwiegend durch Eigenmittel finanzierten. Im Einkommensteuerbescheid für 1999 ließ das Finanzamt von dem einheitlich und gesondert festgestellten Gewerbeverlust in Höhe von 564.308 DM lediglich einen nach § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 ermittelten Teilbetrag in Höhe von 364.630 DM zum - vertikalen - Verlustausgleich der insgesamt positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 515.908 DM bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu. Die hiergegen von den Eheleuten nach erfolglosem Einspruch an das Finanzgericht gerichtete Klage blieb ohne Erfolg: Die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 entspreche dem Wortlaut der von Verfassungs wegen nicht zu beanstandenden Regelung in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002. Der Bundesfinanzhof bejahte hingegen einen vollumfänglichen Ausgleich der gesondert festgestellten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit den positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
