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News
Nachweispflichten hinsichtlich abzugsfähiger Schuldzinsen
In der Praxis ergeben sich Schwierigkeiten wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt. Im Urteilsfall wurden zwei Sechsfamilienhäuser durch Einsatz von Darlehen erworben. In einem der Häuser erfolgten – wiederum darlehensfinanziert – umfangreiche Ausbau- und Renovierungsarbeiten. Es erfolgte eine Teilung der Immobilie in Eigentumswohnungen, von denen ein Großteil zur Darlehenstilgung veräußert wurde. Drei Wohnungen veräußerte der Steuerpflichtige an seine Eltern, welche den Erwerb ihrerseits fremdfinanzierten, wobei später ein Rückerwerb unter Übernahme der Verbindlichkeiten erfolgte. Streitig war nun, ob vom Steuerpflichtigen nachgewiesene Finanzierungsaufwendungen tatsächlich mit den im Bestand stehenden Vermietungsobjekten im Zusammenhang standen und damit als Werbungskosten abzugsfähig waren.
Das Finanzgericht stellt heraus, dass es auch und gerade bei einer Vielzahl von vermieteten Immobilien dabei bleibt, dass der Steuerpflichtige für jeden als Werbungskosten geltend gemachten Schuldzinsbetrag den Nachweis führen muss, dass das oder die jeweils zu Grunde liegenden Darlehen im Streitjahr zur Finanzierung gerade der erklärten Einnahmen aus der Vermietung gedient haben. Die abschreibbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objekts sind als Nachweis selbst dann nicht geeignet, wenn sie die Darlehensvaluta übersteigen. Es ist weder Aufgabe der Finanzbehörde noch des Finanzgerichts nachzuweisen, dass ein ungeklärter Schuldzinsenüberhang nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vermietungseinkünften des Steuerpflichtigen steht.
