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News
Schuldzinsen nach Veräußerung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entschieden, dass ein Steuerpflichtiger nach Veräußerung einer Immobilie Schuldzinsen aus einem wirtschaftlich mit ihr in Zusammenhang stehenden Kredit auch dann nicht mehr abziehen darf, soweit der Kredit aus dem Verkaufserlös nicht getilgt werden kann. Gegen diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof jedoch die Revision zugelassen. Im vergleichbaren Fall der Veräußerung von sog. wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind solche nachlaufenden Schuldzinsen abzugsfähig, soweit der Veräußerungserlös zur Tilgung der Schuld nicht ausreicht. Zur Sicherung der Rechtsposition sollte in vergleichbaren Fällen der Schuldzinsenabzug geltend gemacht und gegen eine ablehnende Entscheidung der Finanzverwaltung Einspruch eingelegt werden.
