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News
Umsatzsteuerpflicht bei Fondsverwaltung
Nach einem im Dezember 1999 abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag beauftragte eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) K, die einen Publikumsfonds als Sondervermögen nach dem KAGG verwaltete, den außenstehenden Berater B, sie bei der Verwaltung des Fondsvermögens zu beraten. Im Rahmen dieses Beratungsvertrags übermittelte B in den Jahren 1999 bis 2002 Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren per Telefon, Telefax oder Web-Server, ohne dabei umfangreiche Expertisen zu erstellen. K stellte die Empfehlungen in ihr Order-System ein, um diese einer Überprüfung zu unterziehen. Die Anlageempfehlungen des B setzte K - oft innerhalb weniger Minuten - um, soweit kein Verstoß gegen gesetzliche oder sonstige für das Sondervermögen bestehende Anlagegrenzen vorlag. Zu den Empfehlungen über die Zusammensetzung der Fonds-Vermögen traf K hinsichtlich der Vermögenswerte keine eigene Auswahl, ihr verblieb aber die Letztentscheidung und Letztverantwortung. Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr die Frage vorgelegt, ob sog. außenstehende Berater, die eine KAG beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder - wie die KAG selbst - steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen.
