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Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 EStG

Greift § 17 EStG auch, wenn die Beteiligungshöhe des Gesellschafters infolge einer zeitgleich mit dem Erwerb von Anteilen beschlossenen Kapitalerhöhung wieder unter 25 % abgesenkt werden soll?

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG ist eine wesentliche Beteiligung gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel mittelbar oder unmittelbar beteiligt war. Gesellschafter G, der ursprünglich zu 24,99 % am Stammkapital der G-GmbH beteiligt war, hatte seine GmbH-Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile auf über 50 % aufgestockt. Diese Anteile waren wegen Überschreitens der Wesentlichkeitsgrenze von § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverstrickt und wurden vor Ablauf von fünf Jahren von G wieder veräußert. Dass G im Zeitpunkt dieser Veräußerungen aufgrund einer im Zeitpunkt des Erwerbs bereits geplanten Kapitalerhöhung nur noch mit 25 % beteiligt war, führte für das Finanzamt zu keinem anderen Ergebnis: Die wesentliche Beteiligung des Veräußerers müsse innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anteilsveräußerung bestanden haben - und zwar zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb dieses Zeitraums, nicht notwendig noch bei der Veräußerung selbst. Nach einem für G erfolglosen Einspruchsverfahren bestätigte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts.