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Verfassungsmäßigkeit der ab 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuer

Der BFH prüft die Verfassungsmäßigkeit der ab 01.01.2009 geltenden Erbschaftsteuer und hat das Bundesfinanzministerium zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.

In dem Verfahren muss entschieden werden, ob die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (insb. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte), die nur für Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 gilt, verfassungsgemäß ist. Weiterhin geht es um die Frage, ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 01.01.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Die §§ 13a und 13b ErbStG ermöglichen es, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

Die Entscheidung durch den BFH bleibt abzuwarten.