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News
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Grunderwerbsteuer
Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer war vom Finanzamt bei der Übertragung von insgesamt 12 Grundstücken geschätzt worden, weil die nach § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG erforderlichen Grundstückswertfeststellungsbescheide für die betroffenen 12 Grundstücke von den dafür zuständigen Lagefinanzämtern noch nicht vorlagen. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beim Finanzamt setzte das Finanzgericht die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit aus.
