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News
Verpflegungsleistungen im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen
Unternehmerin U betrieb im Jahr 2010 ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant, in dem ausschließlich ,,Übernachtungen mit Frühstück" angeboten wurden. Hierbei berechnete sie für das Einzelzimmer 45 EUR (brutto) und für das Doppelzimmer 65 EUR (brutto). Im Preis enthalten war ein Buffet-Frühstück, auf das nach Kalkulation der U ein Anteil von 8 EUR (brutto) pro Person entfiel. Auf Wunsch von Geschäftsreisenden bot U zudem ein vereinfachtes Tellerfrühstück an, auf das nach Kalkulation der U ein Anteil von 4,80 EUR (brutto) entfiel, ohne dass hiermit eine Minderung des Zimmerpreises verbunden war. Am 9.3.2010 reichte U die Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2010 ein. Darin erklärte sie steuerpflichtige Umsätze, die dem Regelsteuersatz unterliegen, sowie steuerpflichtige Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Ergänzend teilte sie mit, dass in den Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurden, Frühstücksumsätze an Hotelgäste (Privatkunden) enthalten sind. Bei den im Januar 2010 berechneten Übernachtungen mit Frühstück handelte es sich ausschließlich um Individualübernachtungen von Privaten oder Geschäftsreisenden. In der Folge erließ das Finanzamt einen Änderungsbescheid, weil die Frühstücksumsätze dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien. Der hiergegen gerichtete Einspruch der U blieb ohne Erfolg. Das daraufhin von U angerufene Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht.
