Alles bleibt in der Familie

Mit einem Kommentar von

Christian Roth

Steuerberater, Rechtsanwalt

Mit einer Stiftung verbinden die meisten Bürger ein bedeutendes Maß an Geldvermögen, verdient von reichen Industriellen und verwaltet von großen Organisationen. Wie die vom Zigaretten-Produzenten Hermann-Hinrich Reemtsma gegründete Reemtsma-Stiftung, die seit 1988 Institutionen von Wissenschaft und Kultur sowie mildtätige Projekte unterstützt. Oder die von US-Investor Warren Buffet geschaffene, mehr als vier Milliarden US-Dollar schwere Buffet Foundation, die sich seit 1964 dafür engagiert, Frauen weltweit Zugang zu Verhütungsmitteln und sicheren Abtreibungen zu ermöglichen.

Doch um eine Stiftung zu gründen, sind keine Millionenbeträge nötig. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse „bei der Gründung so viel Kapital zur Verfügung gestellt werden, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert ist“, sagt Wiebke Schwarze vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband. „In der Regel werden Stiftungen aus diesem Grund ab 50.000 oder 100.000 Euro Mindestkapital genehmigt. Ein Mindestkapital von 25.000 Euro ist in jedem Fall nötig.“

Eine Stiftung muss nicht gemeinnützigen Zwecken dienen. Sie kann auch dazu dienen, das Vermögen eines Erblassers dauerhaft für dessen Nachkommen zu erhalten. Dieser kann zu Lebzeiten eine sogenannte Familienstiftung gründen oder diesen Schritt testamentarisch verbindlich verfügen.

Hier kommt die private Immobilie ins Spiel. Denn eine Immobilie in der Familie zu belassen, ohne den Einsatzzweck bestimmen zu müssen – eine Nutzung durch einen Erben, Verkauf oder Vermietung – dürfte viele Erblasser interessieren. Schließlich besteht die Gefahr, dass sich die Kinder darüber zerstreiten, ob das Eigenheim verkauft werden soll – weil beispielsweise ein Erbe Geld sehen will und die übrigen ihn nicht auszahlen können.

Für diesen Fall eignet sich eine Stiftung zur Immobiliensicherung. Dazu entschließen sich immer mehr Bürger. „Von den 637 Neugründungen in 2023 waren 286 Familienstiftungen“, sagt Friederike von Bünau, Generalsekretärin des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen. „Bei diesem Modell war in den vergangenen Jahren ein überdurchschnittlicher Anstieg zu beobachten.“

Das eingebrachte Vermögen gehöre ausschließlich der Stiftung, sagt Horst Hillinger, Geschäftsführer des Finanzdienstleisters Vermögensbutler in Ditzingen. Dadurch könnten Streitigkeiten verhindert werden. „Die Stiftung dient als Schutzschild, um den generationenübergreifenden Zusammenhalt des Familienvermögens zu sichern“, sagt Hillinger.

Familienstiftungen könnten so angelegt werden, dass sie „dem Zweck dienen, ein Familienvermögen vor Zersplitterung durch die Erben zu schützen“, sagt Leandro Barulli, Portfoliomanager beim Vermögensverwalter Top Vermögen in Starnberg. In diesem Fall könnte festgelegt werden, dass die Immobilien im Besitz der Stiftung bleiben und die Mieterträge nach Abzug der Instandhaltungsaufwendungen und Steuern monatlich an die Erben ausgezahlt werden. „Dabei können bis zu 100 Prozent der Erträge an die Angehörigen ausgeschüttet werden“, sagt Barulli.

Im Gegensatz zu steuerbegünstigten gemeinnützigen Stiftungen müssen Familienstiftungen ihre Erträge versteuern. Deshalb könnte der Erblasser auch eine oder mehrere Immobilien in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einbringen und diese vererben. Doch wenn die Erbmasse vor allem aus Liegenschaften besteht, profitieren die Erben steuerlich von der Familienstiftung.

„Der große Vorteil ist, dass sie auf ihre Gewinne nur Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent zahlen muss“, sagt Barulli. Zudem gebe es einen Freibetrag von 5000 Euro, der vom zu versteuernden Gewinn abgezogen wird, was die Steuerlast weiter senke. Die Ausschüttungen der Stiftung müssen die Erben allerdings mit ihrem weiteren Einkommen versteuern.

„Trotz der steuerlichen Vorteile sollte die Gründung einer Familienstiftung gut überlegt werden“, sagt der Ökonom Günter Vornholz, Inhaber der ImmobilienResearch-Gesellschaft. Gerade bei älteren Einfamilienhäusern könne über die Jahre ein erheblicher Sanierungsstau entstanden sein. „Zwar kann die Stiftung als neuer Eigentümer die Immobilie zunächst nur minimal modernisieren und für die Erben so vorübergehend attraktive monatliche Mieterträge generieren“, sagt Vornholz. In Großstädten wie Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart ließen sich auch mit älteren, nicht modernisierten Einfamilienhäusern Mieteinnahmen von mehreren Tausend Euro pro Monat erzielen. „Irgendwann aber werden umfangreiche und entsprechend teure Sanierungsmaßnahmen zwangsläufig nötig“, sagt Vornholz.

Hier kann eine Stiftung im Vergleich zum einfachen Eigentum unbequem werden. „Nach den gesetzlichen Auflagen, hat eine Familienstiftung die Aufgabe, die in sie eingebrachten Immobilien dauerhaft instand zu halten und zu pflegen“, sagt Carolin Vogel, Fachanwältin für Steuerrecht bei der Münchner Kanzlei CHP. „Dies kann hohe Kosten in der Zukunft verursachen.“

Auch wenn das Vermögen nur aus einem Eigenheim besteht, kann die Gründung einer Stiftung eine Überlegung wert sein. Dies sei dann der Fall, wenn der Erblasser fürchtet, dass die Begünstigten sich nicht über den Verkaufspreis einig werden und die Immobilie jahrelang leersteht und verfällt, sagt Vornholz. „Alternativ kann der Erblasser die Immobilie noch zu seinen Lebzeiten verkaufen und den erzielten Erlös seinen Erben hinterlassen.“ Dies biete sich an, wenn der Nachlassgeber in ein Seniorenheim zieht. „Dann spart er sich und seinen Erben auch die Kosten für die Gründung und den laufenden Fortbestand der Stiftung“, sagt der Ökonom.

Bei der Gründung einer Stiftung fallen Notargebühren zwischen 500 und 2000 Euro sowie Eintragungsgebühren bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde von 100 bis 500 Euro an. Die exakte Höhe hängt vom Stiftungsvermögen ab. Hinzu kommen noch Kosten für die Abfassung der Stiftungssatzung, die aber vom Erblasser auch selbst aufgesetzt werden kann.

Steuerlich macht es keinen Unterschied, ob die Stiftung zu Lebzeiten gründet oder testamentarisch verfügt wurde. „In beiden Fällen werden Schenkungs- oder Erbschaftssteuerzahlungen ausgelöst“, sagt Vogel. „Die Steuerklasse wird dabei nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsverfassung entferntesten Berechtigten zum Stifter bestimmt.“

Deshalb kann es sinnvoll sein, Enkelkinder nicht als direkte Nutznießer zu benennen. Bei der Schenkungs- und Erbschaftssteuer beträgt der Freibetrag für den Ehepartner 500.000 Euro, für jedes Kind jeweils 400.000 Euro. Pro Enkelkind sind es hingegen nur 200.000 Euro. Sind Enkel auch bei den Auszahlungen aus dem Stiftungsertrag berücksichtigt, dann schrumpft der Freibetrag für jeden Familienangehörigen auf 200.000 Euro.

Eine Beispielrechnung: Besteht die Gruppe der Begünstigten aus dem Ehepartner und drei Kindern, beträgt der Freibetrag bei der Einbringung einer oder mehrerer Immobilien insgesamt 1,7 Millionen Euro. Wäre zudem ein Enkel unter den Empfängern des Stiftungsertrags, würde der Freibetrag auf eine Million Euro sinken.

Um Steuergerechtigkeit zu schaffen, hat der Gesetzgeber verfügt, dass eine Familienstiftung der sogenannten Ersatzerbschaftssteuer unterliegt. Alle 30 Jahre wird das Vermögen der Stiftung nach den Vorgaben der Erbschaftssteuer besteuert, wobei wieder die Freibeträge zum Tragen kommen. „Alternativ kann die Gründung der Familienstiftung in Liechtenstein in Erwägung gezogen werden“, sagt Vermögensverwalter Barulli. „Dort gibt es keine Ersatzerbschaftssteuer und auch die Erträge aus der Stiftung werden geringer besteuert.“

Bei den jährlichen Verwaltungskosten schlagen die Aufwendungen für Buchhaltung und Steuerberatung mit mindestens 1000 Euro zu Buche, bei größeren Vermögen kann dieser Betrag bis zu zehnmal so hoch ausfallen.

BANSBACH kommentiert

Eine Stiftung im Ausland – speziell in der (ehemaligen) Steueroase Lichtenstein – gründen: Da wird der oder die ein oder andere aufgehorcht und sich die Zumwinkel-Affäre ins Gedächtnis gerufen haben.

Dazu hier ein kurzer Auffrischer: 2008 wurde Klaus Zumwinkel, damals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Post, im Beisein des Fernsehens in seinem Privathaus verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelte wegen möglicher Steuerhinterziehung. Dazu hat Klaus Zumwinkel eine Stiftung in Liechtenstein genutzt. 2009 wurde Klaus Zumwinkel verurteilt – und Liechtenstein hatte den Schaden. Denn im Zuge der Affäre zogen etliche Kunden ihre Gelder aus dem Fürstentum ab und das Image des Landes litt enorm. Darauffolgend unterzog Liechtenstein eine starke Kurskorrektur und ist mittlerweile ein bewiesen vertrauenswürdiger Partner was den Austausch von Steuerinformationen im Europäischen Wirtschaftsraum und mit der OECD angeht.

Wer nun also ein ungutes Gefühl bei dem Gedanken hat, eine Stiftung in Liechtenstein zu gründen: Das ist verständlich, aber unnötig. Denn die Vorteile des Binnenstaats können sich sehen lassen.

  • In Liechtenstein beträgt die Körperschaftsteuer nur 12,5 % (statt wie 15 % in Deutschland). Außerdem darf eine Stiftung in Liechtenstein grundlegend nicht gewerblich agieren – dementsprechend unterliegt sie nicht der Gewerbesteuer.
  • Stiftungen in Deutschland unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. Allerdings betrifft das nur Stiftungen im Inland. Eine Stiftung in Liechtenstein ist damit ausgenommen. Zusätzlich dazu gibt es keine Erbersatzsteuer in Liechtenstein.
  • In Deutschland muss bei der Errichtung einer Stiftung zwischen einer Familienstiftung und einer gemeinnützigen Stiftung gewählt werden. In Liechtenstein darf eine Familienstiftung gegründet werden, die nicht nur bestimmte Personen begünstigt – sondern auch die Möglichkeit bietet, erwirtschaftete Überschüsse für gemeinnützige Zwecke verwenden zu können.

Bei den genannten Punkten handelt es sich allerdings nur um einen Auszug der Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein. Informieren Sie sich hier bitte gut, bevor Sie eine Entscheidung treffen.

Sie planen, eine Stiftung zu gründen und sind sich unsicher, welcher Standort für Sie die besten Umstände bietet? Melden Sie sich bei uns – wir betreuen Sie, auch über Landesgrenzen hinaus.

    Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Formular zur Beantwortung meiner Nachricht erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
    Bitte beweise, dass du kein Spambot bist und wähle das Symbol LKW.
    Vielen Dank für Ihre Nachricht.Ihre Anfrage ist soeben bei uns eingegangen.
    Wir werden uns in Kürze bei Ihnen melden.
    Zurück zur Übersicht