Karlsruher Soli-Urteil: Wer muss jetzt Solidaritätszuschlag zahlen – und wer nicht

With a commentary by

Adrian Würtz

Senior Professional

Der Soli ist verfassungsgemäß. Doch längst nicht alle müssen Solidaritätszuschlag zahlen. Lest hier die Einkommensgrenzen und Sonderregeln.

Das Verfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag bestätigt. Er ist auch 35 Jahre nach der Wiedervereinigung mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Soli ist ein Aufschlag auf die Steuerschuld bei der Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Steuer auf Kapitalerträge. Aber er gilt nicht für alle. Lest hier, wer Solidaritätszuschlag zahlen muss, welche Freibeträge und Übergangsregelungen es gibt.

Der Solidaritätszuschlag bleibt. Zumindest vorerst. Das Verfassungsgericht hat entschieden, dass der Soli auch 35 Jahre nach der Wiedervereinigung dem Grundgesetz entspricht. Nun streiten CDU/CSU und SPD darüber, ob der Soli abgeschafft oder beibehalten wird. Bereits seit 2021 zahlen längst nicht mehr alle Bürger den Steueraufschlag, sondern nur „Besserverdienende” sowie fast alle Firmen und Anleger. Wo sind die Einkommensgrenzen? Welche Sonderregeln gibt es? Wer muss Solidaritätszuschlag zahlen – und wer nicht?

Für welche Steuern gilt der Solidaritätszuschlag?

Der Soli ist ein Aufschlag auf mehrere Steuern. Er gilt für die Lohn- und Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer für Unternehmen sowie die Kapitalertragsteuer. Er trifft somit sowohl Arbeitnehmer, Unternehmer, Unternehmen und Anleger. Dies gibt aber nur im Prinzip. Denn bei den Beschäftigten gibt es seit 2021 hohe Freibeträge, die 90 Prozent aller Steuerzahler vom Soli ausnehmen.

Wer muss Solidaritätszuschlag zahlen?

Seit dem 1. Januar 2021 müssen nur noch Steuerzahler ab einer bestimmten Einkommenshöhe den Zuschlag auf ihre Steuerschuld zahlen. Die Regelung soll rund 90 Prozent aller Steuerzahler vom Soli befreien. 2025 liegt der Freibetrag für Alleinstehende bei einem zu versteuernden Einkommen von 73.470 Euro. Bei Verheirateten gilt der doppelte Betrag also 146.940 Euro zu versteuerndes Einkommen.

Der fällige Zuschlag von 5,5 Prozent bezieht sich dann aber nicht auf das Einkommen, sondern auf die Steuerschuld. Oberhalb der Freigrenze gilt nicht sofort der volle Satz. Es folgt eine Milderungszone, in der die Belastung langsam steigt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 114.380 Euro für Alleinstehende wird der volle Soli von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer-Schuld aufgeschlagen. Bei Verheirateten gilt wieder die doppelte Grenze.

Wie sind die Regeln für Firmen und Anleger?

Darüber hinaus müssen auch Unternehmen Solidartätszuschlag zahlen. Viele Unternehmen werden als Personengesellschaften geführt. Dann fällt auf die Gewinne die Einkommensteuer der Inhaber an – mit den genannten Freigrenzen. Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften, aber auch Körperschaften wie Vereinen und Stiftungen müssen den Zuschlag auf die Körperschaftsteuer zahlen. Dies gilt ohne Ausnahmen und Freigrenzen.

Wer Geld anlegt und darauf Zinsen oder Dividenden erhält, muss Kapitalertragsteuer zahlen – und auf die Steuerschuld den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Auch hier gibt es keine Ausnahmen oder Freigrenzen. Dies erhöht die Gesamtbelastung von 25 Prozent auf rund 26,4 Prozent erhöht. Dies gilt auch für ausländische Investoren, die in Deutschland steuerpflichtige Kapitalerträge erzielen.

Schließlich zahlen auch Rentner und Pensionäre den Solidaritätszuschlag, wenn sie über hohe Alterseinkünfte verfügen – etwa aus betrieblicher Altersvorsorge, Mieteinnahmen oder Kapitalanlagen.

Das Institut der deutschen Wirtschaft schätzt, dass in Deutschland rund sechs Millionen Menschen und mindestens 600.000 Unternehmen Solidaritätszuschlag bezahlen. Das Aufkommen beträgt rund 13 Milliarden Euro. Die Einnahmen aus dem Soli kommen in voller Höhe dem Bund zu.

BANSBACH kommentiert

Wie aus einem Jahr 35 wurden.

Ursprung des Solidaritätszuschlags ist, entgegen allgemeiner Meinung, nicht (nur) die Wiedervereinigung Deutschlands am 03. Oktober 1990. Auch der Zweite Golfkrieg – für den Deutschland Kosten von 16,9 Milliarden D-Mark übernahm – und die Unterstützung von Ländern in Mittel-, Ost- und Südeuropa machten die Ergänzungsabgabe notwendig, so der Gesetzgeber.

Am 11. März 1991 stellte die damalige Regierungsfraktion – gebildet aus CDU, CSU und FDP, unter Bundeskanzler Helmut Kohl – den Gesetzesentwurf zum Solidaritätszuschlag vor. Zu diesem Zeitpunkt sollte er in Höhe von 7,5 Prozent pro Jahr vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 erhoben werden. Für ein Jahr also.

In den Jahren 1993 und 1994 gab es keinen Solidaritätszuschlag. 1995 hingegen wurde dieser wieder eingeführt, um die anhaltenden Kosten der deutschen Einheit zu decken. In den Jahren 1995 bis 1997 betrug der Soli 7,5 Prozent. Seit dem Jahr 1998 beträgt dieser 5,5 Prozent. Seit dem Jahr 2021 gibt es, wie im Artikel bereits beschrieben, Freibeträge zur Entlastung der meisten Steuerzahler.

Über die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags wird bereits seit gut 20 Jahren verhandelt. Geklagt wurde ebenfalls. Bereits 2006 wies der Bund der Steuerzahler das Bundesverfassungsgericht an, die Rechtmäßigkeit und Langfristigkeit zu prüfen. 2013 legte das niedersächsische Finanzgericht den Solidaritätszuschlag beim Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Erst 2023 musste der Bundesfinanzhof entscheiden, dass der Soli 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig war. Aufgrund der eingeführten Freibeträge argumentierten die Kläger, es würde sich beim Soli um eine verkappte Reichensteuer handeln.

Nun liegt uns ein sehr aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vor. Der Soli ist weiterhin verfassungsgemäß, da es durch die Wiedervereinigung weiterhin zu deckende Kosten gebe.

Mit der Rückführung des Solidaritätszuschlages ab 2021 haben sich die Einkünfte durch die Ergänzungsabgabe etwa halbiert: von 19 auf gut 10 Milliarden Euro. Eingesetzt wird dieses Geld übrigens nicht konkret für durch die Wiedervereinigung entstehende Kosten: Einnahmen durch den Soli sind nicht zweckgebunden. Sie können also vom Bund für alle anfallenden Ausgaben verwendet werden. Eine Meinung dazu muss sich selbst gebildet werden.

Aus dieser Richtung stammt auch weiterhin Kritik für den Solidaritätszuschlag. Ob und wann der Soli für alle Steuerzahler abgeschafft wird, ist aktuell nicht abzusehen. Betrachtet man die Liste der Versuche den Soli zu kippen, wird auch dem Urteil aus dem März dieses Jahres irgendwann ein erneuter Rechtsstreit folgen.

Sie wollen gerne wissen, welche Möglichkeiten sich Ihnen bieten, um den Solidaritätszuschlag – beispielsweise auf Kapitalerträge – zu vermeiden? Sprechen Sie uns an: BANSBACH gestaltet Ihre Steuer.

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