Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Jahressteuergesetz 2024 mit umfangreichen Neuregelungen
Bevollmächtigter widerruft Vollmacht: Wann Steuerbescheide trotzdem wirksam bekanntgegeben sind
Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2024
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz verkündet
Kirchensteuer: In welchen Fällen sich die (Gesamt-)Steuerlast senken lässt
Entfernungspauschale: Wann ist die tatsächlich benutzte längere Fahrtstrecke ansetzbar?
Forderungsverjährung: Vor dem 31. Dezember 2024 offene Forderungen aus 2021 prüfen
Digitalisierung konkret: Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung veröffentlicht
Countdown für die Inflationsausgleichsprämie
Steuerklassenwahl: Merkblatt für das Jahr 2025
Am 18.Oktober 2024 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung den durch den Finanzausschuss (umfangreich) geänderten Gesetzentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2024 beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, die am 22. November 2024 (nach Redaktionsschluss) erteilt werden könnte. Nachfolgend werden wichtige Neuregelungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer vorgestellt.
Zur Berechnung von Fristen ist im Steuerrecht entscheidend, wann das Finanzamt einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid) dem Empfänger wirksam bekanntgegeben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt - und wann sie endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch unter anderen Umständen wirksam bekanntgegeben ist.
Bei erheblichen Mietausfällen in 2024 kann unter gewissen Voraussetzungen ein teilweiser Erlass der Grundsteuer beantragt werden – jedoch nur bis zum 31. März 2025. Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich. |
Am 29. Oktober 2024 wurde das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl I 2024, Nr. 323). Aus steuerlicher Sicht hervorzuheben ist sicherlich die verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege. Bislang galt eine Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von grundsätzlich zehn Jahren. Diese Frist ist nun auf acht Jahre verkürzt worden.
Die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland haben im Jahr 2023 mehr als EUR 13 Mrd. an Kirchensteuer eingenommen. Im Durchschnitt zahlte jedes Kirchenmitglied EUR 305 Kirchensteuer. Wer seine Kirchensteuerlast reduzieren will, muss nicht gleich aus der Kirche austreten, denn auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Steuerlast unter „Zuhilfenahme“ der Kirchensteuer zu reduzieren.
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 Einkommensteuergesetz). Wann dies der Fall ist, musste jüngst das Finanzgericht Niedersachsen entscheiden.
Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs verjähren regelmäßig nach drei Jahren. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig vor Jahresende offene Forderungen zu durchforsten und ggf. für Forderungen aus dem Jahre 2021 ein Mahnverfahren einzuleiten.
Am 15. Oktober 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) das finale Schreiben zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz veröffentlicht. Kernpunkt der Neuregelung ist die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze, wobei Ausnahmen für steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise gelten.
Seit Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die inflationsbedingten Teuerungen etwas abmildern durch Zahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Sonderzahlung (§ 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz). Eine besondere Vereinbarung oder Bezugnahme auf die Inflation braucht es nicht, es reicht, wenn die Zahlung auf der Gehaltsabrechnung als „Inflationsausgleichsprämie“ bezeichnet wird.
Arbeitnehmer-Ehepaare und -Lebenspartner können für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Die Kombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten/Lebenspartner in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte/Lebenspartner 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
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NEWSLETTER01/2025
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