Sehr geehrte Damen und Herren,
die Grundsteuerreform ist beschlossene Sache: Ab dem 1. Januar 2025 tritt das Gesetzespaket mit dem Grundsteuer-Reformgesetz in Kraft. Auf Grundstückseigentümer kommt jedoch schon im Jahr 2022 die Neubewertung von rund 36 Mio. Grundstücken in Deutschland zu. Diverse Angaben müssen nach Aufforderung in einer Feststellungserklärung an das Finanzamt übermitteln werden. Die wichtigsten Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der Februar-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Grundsteuerreform: Bitte Abgabe der Feststellungserklärung vormerken
Corona-Krise Billigkeitsmaßnahmen jetzt bis Jahresende 2022
Kinderbetreuungskosten: Auch Fahrdienste von Angehörigen lassen sich absetzen
Künstlersozialabgabe - Meldung der abgabepflichtigen Entgelte für das Jahr 2021 bis zum 31. März 2022
Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten - der Einheitswert als Berechnungsgrundlage wird dann seine Gültigkeit verlieren. Das ist noch eine Weile hin. Trotzdem sollten Sie als Immobilieneigentümer sich das Thema für dieses Jahr vormerken.
Möglicherweise stellt die Corona-Krise auch Sie als Unternehmer vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagierte bereits mit steuerlichen Unterstützungsleistungen und hat nun in diesem Zusammenhang diverse befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Das sollten alle Familien wissen: Wer sein Kind in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten, maximal EUR 4.000,00 pro Jahr, als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten. Entgelte für Verpflegung, Sportaktivitäten und die Unterrichtung des Kindes müssen herausgerechnet werden.
Unternehmen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen nach § 24 KSVG gehören oder die regelmäßig Leistungen selbständiger Künstler/Publizisten für Eigenwerbung in Anspruch nehmen, müssen an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren der Künstlersozialkasse teilnehmen.
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NEWSLETTER02/2022
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