Liebe Leserinnen und Leser,
waren es bisher nicht genug Herausforderungen, mit denen sich die Wirtschaft in den vergangenen zwei Jahren konfrontiert sah, wird angesichts des Krieges in der Ukraine und der steigenden Energiepreise bereits die nächste Katastrophe heraufbeschworen. Wie ein Schreckgespenst geistert das Wort Stagflation durch die Medien und bringt vor allem Anleger noch weiter in Bedrängnis. Denn war in Zeiten von Niedrigzins und Inflation der Immobilienmarkt bisher eigentlich ein sicheres Pflaster, könnten im Falle einer Stagflation selbst begehrte Objekte zu Ladenhütern werden. Umso wichtiger ist es, finanzielle Fallstricke rund um den Kauf und die Vermietung von Immobilien bereits frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden. Daher widmen wir in der März-Ausgabe unseres Newsletters gleich drei Beiträge diesem Themenbereich. Zudem halten wir Sie wie gewohnt über weitere Neuerungen aus dem Bereich Steuern auf dem Laufenden.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Zeitpunkt von Kauf und Verkauf einer Immobilie: Achtung, Spekulationsfrist!
Veräußerungsgewinn: Wie wirkt sich eine Teilvermietung auf die Freistellung aus?
Herstellungskosten vs. Erhaltungsaufwand: Wie Sie die Kosten eines Mietobjekts richtig absetzen
Schenkungsteuer: Wann ist eine durch Erben erworbene Versicherungsleistung zu versteuern?
Geldwerter Vorteil Geänderte steuerliche Förderung der Elektromobilität ab 2022
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist gekauft und wieder verkauft werden, muss der Wertzuwachs als privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Ausgenommen vom Steuerzugriff sind lediglich selbst genutzte Immobilien. Die zehnjährige Spekulationsfrist beginnt mit dem Tag der Anschaffung der Immobilie, maßgeblich ist grundsätzlich das Vertragsdatum.
Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, nachdem Sie es weniger als zehn Jahre in Ihrem Besitz hatten, kann dies zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Dies ist der Fall, wenn Sie das Haus nicht selbst bewohnt, sondern vermietet haben. Aber wie ist es eigentlich, wenn Sie das Haus zwar selbst bewohnt haben, jedoch ab und zu ein einzelnes Zimmer vermietet haben? Führt dies auch dazu, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entsteht? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.
In Zeiten niedriger Zinsen und Inflationsbedenken sind Immobilien begehrte Anlageobjekte. Wer mit der Vermietung einer Immobilie Geld verdienen will, sollte unbedingt auch die steuerlichen Regeln kennen, die für Vermietungstätigkeiten gelten. Zentral ist für Vermieter die Frage, wie sich die Kosten des Mietobjekts steuermindernd absetzen lassen.
Bei einer Schenkung stellt sich oft auch die Frage nach der Schenkungsteuer. In den meisten Fällen ist diese zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem man das Geschenkte erhält. Es gibt jedoch Fälle, in denen die eigentliche Schenkung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, weil erst dann über das Geschenkte verfügt werden kann. In einem solchen Fall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Privatnutzung von (Hybrid-)Elektrofirmenwagen wird bereits seit dem 1. Januar 2019 deutlich günstiger besteuert: Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung wird statt wie zuvor mit 1 % des vollen Listenpreises nur noch mit 1 % des halben Listenpreises angesetzt, und zwar unabhängig davon, wie hoch dieser ist. Dieser Steuervorteil wird auch dann wirksam, wenn im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung die Fahrtenbuchmethode angewendet wird. Hierbei werden für die Ermittlung der insgesamt für das Kfz entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten des Fahrzeugs bei der Bemessung der Abschreibung nur zur Hälfte angesetzt. Wenn der Arbeitnehmer ein geleastes oder gemietetes Kfz nutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten ebenfalls nur zur Hälfte anzusetzen.
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NEWSLETTER03/2022
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