Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
ECONUM wird BANSBACH ECONUM
Auslegungssache: Wenn der Arbeitsvertrag dem Fremdvergleich nicht standhält
Spanische Immobilie einer GmbH: Bloße Nutzungsmöglichkeit löst keine verdeckte Gewinnausschüttung aus
Schweizer Familienstiftungen: Wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften führen
Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil für schenkungssteuerliche Zwecke ermittelt wird
Strategische Partnerschaft stärkt Beratungskompetenz für Mittelstand und öffentliche Hand
Die deutschlandweit vertretene Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BANSBACH und die Unternehmensberatung ECONUM vertiefen ihre langjährige Zusammenarbeit: BANSBACH hat 50,1 % der Anteile an ECONUM übernommen und erweitert damit die Beratungsleistungen für den Mittelstand, im Bereich Innovation und Forschung sowie für die öffentliche Hand. Die Neuausrichtung spiegelt sich im neuen Namen „BANSBACH ECONUM“ an den Standorten Hamburg, Stuttgart, München und Dresden wider.
Als Unternehmer ist man oft auch auf seine Familienmitglieder angewiesen. Sei es um den Rücken in stressigen Zeiten freizuhalten oder durch tatkräftige Mithilfe. Eine solche Mithilfe können Sie natürlich auch finanziell vergüten. Allerdings sind die Anforderungen hier hoch. So heißt es allgemein, dass Verträge unter Familienangehörigen einem Fremdvergleich standhalten müssen. Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer aufgrund der engen persönlichen Verbindung kein exorbitantes Gehalt zahlen dürfen, oder auch, dass die Arbeitsbedingungen vergleichbar sein müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob das Vertragsverhältnis anzuerkennen war.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihren Gesellschaftern einen Vorteil gewährt, der nicht offiziell als Ausschüttung deklariert ist, aber durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Eine vGA kann beispielsweise durch überhöhte Gehälter, unentgeltliche Leistungen (z.B. Nutzung von Fahrzeugen oder Immobilien) oder unangemessene Verträge (z.B. über überteuerte Dienstleistungen) ausgelöst werden.
Schweizer Familienstiftungen werden häufig errichtet, um Vermögen über Generationen hinweg zu sichern und zu verwalten. Ziel der handelnden Familienstämme ist dabei häufig, Familienwerte zu erhalten, Nachkommen zu unterstützen und soziale Engagements zu ermöglichen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage befasst, wann Stiftungsleistungen zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungssteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER03/2025
Medieninhaber und Verleger:BANSBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Löffelstr. 40, 70597 Stuttgart (DE) Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 3439 USt-IdNr.: DE147810084
BANSBACH GmbHnimmt den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir halten uns strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden auf unserer Webseite nur im technisch notwendigen Umfang erhoben. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder aus anderen Gründen an Dritte weitergegeben.
Sicherheitshinweis: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Nachricht von BANSBACH GmbH nur für die angeführten Empfänger bestimmt ist. Da wir diese E-Mail ohne Verschlüsselung bzw. digitale Signatur versenden, besteht die Möglichkeit, dass Dritte unbefugt mitlesen oder dass die Nachricht verändert wird. BANSBACH GmbH übernimmt dafür keine Haftung.
Falls Sie zukünftig keine weiteren Newsletter oder allgemeine Informationen von BANSBACH per E-Mail wünschen, klicken Sie bitte auf den folgenden Link, um sich abzumelden: #unsubscribe#. Unter folgendem Link können Sie Ihre Datenschutzeinstellungen ändern: #privacySettings#.
Wenn Sie den Newsletter nicht korrekt angezeigt bekommen, klicken Sie bitte hier.