Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Firmenwagen: Auch fehlerhafte Fahrtenbücher können Privatnutzung entkräften
Grundstücksunternehmen: Erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden
Steuerzugriff auf Gehaltserhöhungen: Wie die kalte Progression ausgeglichen werden soll
Eltern aufgepasst: Kinderbetreuungskosten lassen sich ab 2025 besser absetzen
Überarbeitete Grundsätze zur Behandlung von Tankkartensystemen
Unternehmer streiten mit ihren Finanzämtern regelmäßig um die Frage, ob Firmenwagen von ihnen auch privat genutzt worden sind, so dass eine Entnahme nach der 1-%-Regelung angesetzt werden muss. Wie eine Privatnutzung entkräftet werden kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein selbständiger Prüfsachverständiger einen BMW 740d (Grundpreis: EUR 89.563) und einen Lamborghini Aventador (Grundpreis: EUR 279.831) in seinem Betrieb genutzt hatte.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu, das heißt, sie können ihren für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung mit Grund- und Gewerbesteuer in vollem Umfang vermieden wird.
Wer aufgrund der Inflation eine Lohnerhöhung erhält, wird dadurch wirtschaftlich nicht leistungsfähiger gestellt, muss aber unter Umständen mehr Einkommensteuer bezahlen als zuvor. Grund ist die sogenannte kalte Progression, die durch den progressiv ansteigenden Steuertarif ausgelöst wird. Das Gehaltsplus wird von der Inflation aufgefressen, es fallen aber plötzlich höhere Steuern an, die trotzdem gezahlt werden müssen. Man spricht daher auch von einer schleichenden Steuererhöhung oder einer „Steuererhöhung durch Untätigkeit“.
Ob Kita, Hort, Babysitter oder Tagesmutter: Kosten für die Betreuung der eigenen Kinder können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bislang waren nur zwei Drittel der Kosten, maximal EUR 4.000 pro Jahr und Kind absetzbar, ab 2025 lassen sich 80 % der Kosten, maximal EUR 4.800 pro Jahr und Kind abziehen.
Unternehmen, die Tankkarten ausgeben oder nutzen, bekommen durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums mehr Klarheit bei der umsatzsteuerlichen Behandlung. Sie sollten ihre bestehenden vertraglichen Regelungen und Abrechnungen prüfen und ggf. anpassen.
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NEWSLETTER04/2025
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