Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Klärung zum Zuordnungswahlrecht: Gegenstände des Unternehmens - oder auch nicht
Mietwohnungsneubau: Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung
Die elektronische Rechnung (eRechnung) kommt ab 1. Januar 2025
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Voraussetzungen für im Ausland ansässige Unternehmen
Pensionsrückstellung: Vorzeitige Bezugsmöglichkeit kann verdeckte Gewinnausschüttung auslösen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 17. Mai 2024 zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug sowie zum Zeitpunkt und zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung Stellung genommen. In diesem Zusammenhang wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Den Anpassungen vorausgegangen war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Zuweisung von Leistungen in das Privat- bzw. Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen.
Bereits im Jahr 2019 führte der Steuergesetzgeber eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen ein, um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern. Mit dem Wachstumschancengesetz reagierte der Gesetzgeber nun auf die gestiegenen Bauerrichtungskosten und optimierte die Regelungen zur Sonderabschreibung.
Bei Rechnungen von Unternehmern an andere Unternehmer (B2B-Rechnungen) wird die elektronische Rechnung (eRechnung) zukünftig zur Pflicht. Der Bundesrat hat dieser Neuregelung durch das Wachstumschancengesetz am 22. März 2024 zugestimmt.
Wenn man einen Gewerbebetrieb unterhält, muss man für diesen auch Gewerbesteuer zahlen. Zwar gibt es einen Freibetrag, dieser gilt jedoch nur für Einzelunternehmer und Personengesellschaften. Für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen besteht auf Antrag die Möglichkeit, dass der Gewerbeertrag, der auf die Grundstücksüberlassung entfällt, von der Gewerbesteuer freigestellt wird. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform. Allerdings sind hierfür bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, ob bei Erfüllung der Voraussetzungen auch Sachverhalte im Ausland zu berücksichtigen sind.
Pensionszusagen müssen eindeutig formuliert werden. Vor dem Bundesfinanzhof wurde ein Fall behandelt, in dem die Zusage einer vorzeitigen Altersrente bei einem beherrschenden Gesellschafter als im Gesellschaftsverhältnis begründet gewertet wurde. Daran wird die Wichtigkeit des formellen Fremdvergleichs deutlich.
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NEWSLETTER08/2024
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