Liebe Leserinnen und Leser,
mit dem Herbst kündigen sich derzeit nicht nur weitere Entwicklungen hinsichtlich der Corona-Pandemie an, sondern auch Neuerungen und Änderungen im Bereich Steuern. In der Septemberausgabe unseres Newsletters möchten wir Sie daher nicht nur über das aktuelle Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in der Frage, wann eine Geschäftsführerin als abhängig beschäftigt anzusehen ist, informieren, sondern auch über die von der Bundesregierung für 2021 und 2022 geplanten Steuerentlastungen für Familien berichten.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie Gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Sozialversicherungsrecht: Wann ist eine Geschäftsführerin abhängig beschäftigt?
Gesetzgebung: Laufende Gesetzgebungsvorhaben im Fokus
Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Kosten vor Anschaffung des Mietobjekts sind nicht in die 15-%-Grenze einzurechnen
Erbbaurecht: Wann die Grunderwerbsteuer bei einem Rückerwerb aufgehoben wird
Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau: Finanzverwaltung klärt über Detailfragen auf
Erweiterte Kürzung: Photovoltaikanlage gefährdet gewerbesteuerliche Kürzung
Papier ist geduldig. Das gilt besonders für Vereinbarungen, in denen es um vermeintlich freie Beschäftigungen geht. Warum Sie solche Verträge besonders sorgfältig gestalten sollten, verdeutlicht eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG).
Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Familienentlastungsgesetzes folgende Steuerentlastungen für 2021 bzw. 2022 auf den Weg gebracht.
Wenn Vermieter in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung ihres Mietobjekts umfangreiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an ihrer Immobilie durchführen, drohen ihnen erhebliche steuerliche Nachteile.
Immobiliengeschäfte lösen in Deutschland - je nach Bundesland - eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % bis 6,5 % des Kaufpreises aus. Wird ein Kauf später rückabgewickelt, sieht das Grunderwerbsteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufhebung der Steuerfestsetzung vor, so dass sowohl der ursprüngliche Erwerbsvorgang als auch der Rückerwerb grunderwerbsteuerfrei gestellt werden.
Um steuerliche Anreize für den Neubau von bezahlbarem Wohnraum zu schaffen, hat der Steuergesetzgeber im August 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt (§ 7b Einkommensteuergesetz).
Gewerblich geprägte Personen- und Kapitalgesellschaften haben von Gesetzes wegen grundsätzlich gewerbliche Einkünfte. Dieser steuerliche Malus muss in Kauf genommen werden, wenn man die zivilrechtlichen Vorteile, wie insbesondere die günstigere Besteuerung durch Thesaurierung, genießen möchte. Der Nachteil liegt im Wesentlichen in der Belastung mit Gewerbesteuer.
BANSBACH Knowing you.
NEWSLETTER 09/2020
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