Liebe Leserinnen und Leser,
vor etwas mehr als einem Jahr hat der Wirecard-Skandal die Finanzwelt nachhaltig erschüttert. In Konsequenz trat nun am 1. Juli 2021 das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) in Teilen in Kraft, welches Neuerungen in den Bereichen der Corporate Governance, der Abschlussprüfung und der Bilanzkontrolle vorsieht. Diese möchten wir Ihnen in der August-Ausgabe unseres Newsletters im Detail erläutern.
Darüber hinaus werfen wir einen Blick auf die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Änderung der CSR-Richtlinie und beleuchten weitere aktuelle Themen aus den Bereichen Recht und Steuern.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Das sogenannte Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) ist mit wesentlichen Teilen am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Große Unternehmen werden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet
Die Stiftungsrechtsreform ist da
Vorlage an Bundesverfassungsgericht (BFG): Bundesfinanzhof (BFH) hält Verrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste für verfassungswidrig
Als Reaktion auf die Vorfälle bei Wirecard wurde das FISG verabschiedet, welches mit wesentlichen Teilen am 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Das Gesetz sieht Neuerungen im Bereich der Corporate Governance bei Unternehmen, im Bereich der Abschlussprüfung und im Bereich der Bilanzkontrolle (Enforcement-Verfahren) vor.
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Änderung der CSR-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) vorgelegt. Nach den geplanten neuen Regelungen soll die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu Aspekten Umwelt, Soziales und der verantwortlichen Unternehmensführung auf alle großen Unternehmen ausgeweitet und im Lagebericht verankert werden.
Am 24. Juni 2021 ist die Stiftungsrechtsreform im Bundestag beschlossen worden, nachdem am 3. Februar 2021 nach langjährigen Vorbereitungen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht der Regierungsentwurf veröffentlicht wurde.
Der BFH hat dem BFG nun die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nach der Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER08/2021
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