Liebe Leserinnen,Liebe Leser,
im letzten Newsletter haben wir Sie über die Ergänzung der Energiepreispauschale im Steuerentlastungsgesetz 2022 informiert. Doch wann und an wen wird der Einmalbetrag von EUR 300 ausgezahlt? Wir haben uns hierzu die FAQ’s des Bundesministerium der Finanzen einmal genauer angeschaut und informieren Sie über den aktuellen Stand. Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der September-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Energiepreispauschale: Wann und für wen gibt es nun wirklich die EUR 300?
Anlagevermögen ja oder nein: Wann Mieten für Messestandflächen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind
Werbungskosten: In welcher Höhe können die Fahrtkosten bei einem Teilzeitstudium berücksichtigt werden?
Bescheidänderung fraglich: Datenübertragungsfehler ist kein Schreib- oder Rechenfehler
Das Thema geistert nun bereits seit Monaten durch die Medien, schlägt teilweise hohe Wellen und führt mitunter auch zu Falschinformationen: Es geht um die Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300 für jeden Arbeitnehmer, auszubezahlen von den Arbeitgebern, und zwar einmalig mit dem Septembergehalt.
Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung seines gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.
Wenn Sie neben Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit ein Studium in Teilzeit absolvieren und dieses Studium auch einen Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit hat, können die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten abgesetzt werden.
Nach der Abgabenordnung ist seit 2017 eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zudem noch möglich, wenn dem Steuerzahler selbst bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
Am 28. September 2022, ab 17:00 Uhr
Am 29. September 2022, von 18:00 – 21:30 Uhr
Am 25. Oktober 2022, von 18:00 – 21:00 Uhr
BANSBACHKnowing you.
NEWSLETTER09/2022
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