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  • Newsletter 09 / 2022

Editorial

 

Liebe Leserinnen,
Liebe Leser,

im letzten Newsletter haben wir Sie über die Ergänzung der Energiepreispauschale im Steuerentlastungsgesetz 2022 informiert. Doch wann und an wen wird der Einmalbetrag von EUR 300 ausgezahlt? Wir haben uns hierzu die FAQ’s des Bundesministerium der Finanzen einmal genauer angeschaut und informieren Sie über den aktuellen Stand. Weitere wichtige Details zu diesem und weiteren Themen haben wir für Sie in der September-Ausgabe unseres Newsletters aufgeführt.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!

Ihr BANSBACH-Team

 

Aktuelle News

 
1

Energiepreispauschale: Wann und für wen gibt es nun wirklich die EUR 300?

2

Anlagevermögen ja oder nein: Wann Mieten für Messestandflächen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind

3

Werbungskosten: In welcher Höhe können die Fahrtkosten bei einem Teilzeitstudium berücksichtigt werden?

4

Bescheidänderung fraglich: Datenübertragungsfehler ist kein Schreib- oder Rechenfehler

 

Steuern

 

Energiepreispauschale: Wann und für wen gibt es nun wirklich die EUR 300?

 

Das Thema geistert nun bereits seit Monaten durch die Medien, schlägt teilweise hohe Wellen und führt mitunter auch zu Falschinformationen: Es geht um die Energiepreispauschale in Höhe von EUR 300 für jeden Arbeitnehmer, auszubezahlen von den Arbeitgebern, und zwar einmalig mit dem Septembergehalt.

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Anlagevermögen ja oder nein: Wann Mieten für Messestandflächen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind

 

Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung seines gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.

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Werbungskosten: In welcher Höhe können die Fahrtkosten bei einem Teilzeitstudium berücksichtigt werden?

 

Wenn Sie neben Ihrer nichtselbständigen Tätigkeit ein Studium in Teilzeit absolvieren und dieses Studium auch einen Bezug zu Ihrer Berufstätigkeit hat, können die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten abgesetzt werden. 

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Bescheidänderung fraglich: Datenübertragungsfehler ist kein Schreib- oder Rechenfehler

 

Nach der Abgabenordnung ist seit 2017 eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zudem noch möglich, wenn dem Steuerzahler selbst bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

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Events und Veranstaltungen

 

Die Rolle der Next Gen in der Unternehmerfamilie

 

Am 28. September 2022, ab 17:00 Uhr

Weitere Informationen / zur Anmeldung ⟶
 

„Nachhaltiges Unternehmertum – unterschiedliche Perspektiven im Lichte der ESG-Thematik“

 

Am 29. September 2022, von 18:00 – 21:30 Uhr

Weitere Informationen / zur Anmeldung ⟶
 

Compliance Gespräche – neue Maßstäbe für Compliance Management Systeme

 

Am 25. Oktober 2022, von 18:00 – 21:00 Uhr

Weitere Informationen / zur Anmeldung ⟶
 

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NEWSLETTER
09/2022

Medieninhaber und Verleger:
BANSBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gänsheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart (DE) Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 3439 USt-IdNr.: DE147810084

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