Liebe Leserinnen und Leser,
das Steuerrecht entwickelt sich stetig weiter. Uns liegt viel daran, dass Sie immer gut informiert sind. Wir haben auch diesen Monat wichtige Änderungen und Informationen aus den Bereichen Recht, Wirtschaft und Steuern für Sie zusammengestellt.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre.
Ihr BANSBACH-Team
Kassensysteme: Meldepflicht startet ab 1.1.2025
KI-Verordnung tritt am 01. August 2024 in Kraft
Neue Grundsteuer: Gerichtsbarkeit setzt Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell aus
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2024 liegt vor
Betriebsveranstaltung: Zu späte Pauschalversteuerung wird bei der Sozialversicherung teuer!
Dienstfahrräder: Diese Steuerregeln sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen
Sportwetten: Gewinne lassen sich steuerfrei vereinnahmen
Rückblick auf das Corona-Jahr 2020: Weniger Steuerzahler, aber mehr Spitzenverdiener
Lehrkräfte aufgepasst: Neue Tagespauschale ersetzt das bisherige häusliche Arbeitszimmer
E-Rechnung: Entwurfschreiben veröffentlicht
Nach der gesetzlichen Regelung des § 146a der Abgabenordnung (AO) müssen bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische Kassensysteme und Registrierkassen) ab dem 1.Januar 2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Das Bundesfinanzministerium hat nun den Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO kommuniziert.
Das KI-Gesetz der EU ist weltweit die erste umfassende gesetzliche Regelung für Künstliche Intelligenzen. Am 12. Juli 2024 wurde es im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Am 01. August 2024 tritt sie in Kraft. Mit einer 24-monatigen Umsetzungsfrist findet das KI-Gesetz in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Anwendung. Das Gesetz gilt für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen, insofern ein KI-System in der Europäischen Union verwendet wird oder durch seine Benutzung Menschen in der EU betroffen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich in zwei Verfahren mit den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts befasst und im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass Steuerzahler im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Grundstückswert nachweisen zu können. Da in den vorliegenden Fällen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, musste der BFH nicht weiter prüfen, ob die Bewertungsregeln zur neuen Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen.
Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2024 bekannt gegeben.
Aufwendungen von mehr als EUR 110 je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Abrechnung des Monats der Veranstaltung, sondern erst später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit dem Rentenversicherungsträger recht gegeben und die gegenteiligen Urteile der Vorinstanzen aufgehoben.
Einen privat genutzten Firmenwagen müssen Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern - ein privat genutztes Firmenfahrrad hingegen häufig nicht. Dabei gilt jedoch: Ein E-Bike, das schneller als 25 km/h fahren kann (sog. S-Pedelec) gilt verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug und muss daher wie ein Firmenwagen in jedem Fall versteuert werden. Dafür gelten die gleichen Sonderregelungen wie für Elektrofirmenwagen.
Wer hobbymäßig Sportwetten abschließt, muss sich über die Versteuerung seiner Gewinne keine Sorgen machen, denn diese bleiben unabhängig von ihrer Höhe steuerfrei. Unerheblich ist dabei, auf welche Sportart gewettet wird und ebenso die Frage, ob die Wetten online oder vor Ort in einem Wettbüro platziert werden. Der Grund für die Steuerfreiheit: Verfolgt der Spieler mit dem Wetten private Spielbedürfnisse, dann gilt er als Freizeit- oder Hobbyspieler.
Das Statistische Bundesamt (Destatis) hat die Lohn- und Einkommensteuerstatistik für 2020 ausgewertet, die aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung erst etwa dreieinhalb Jahre nach Ende des Veranlagungsjahres verfügbar ist. Dabei stellte das Amt einige interessante Entwicklungen fest.
Wie alle Berufstätigen, so können auch Lehrkräfte in ihrer Einkommensteuererklärung verschiedene Aufwendungen für ihre berufliche Tätigkeit als Werbungskosten absetzen - insbesondere Fahrten zur Schule, Fortbildungen, Klassenfahrten, Unterrichtsmaterialien, Fachliteratur und digitale Ausstattung. Bisher konnten Lehrkräfte auch die Kosten ihres häuslichen Arbeitszimmers absetzen, ab 2023 wurden die hierfür geltenden Abzugsregeln jedoch geändert.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Entwurf eines Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01. Januar 2025 veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt werden bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen verpflichtend elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) zu verwenden sein. Das BMF hat in diesem Zusammenhang einen entsprechenden Entwurf mit der Gelegenheit zu einer Stellungnahme an die Verbände übersandt.
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NEWSLETTER09/2024
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