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  • Newsletter 11 / 2020

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Editorial

 

Liebe Leserinnen und Leser,

wie in den vergangenen Jahren hat auch 2020 die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) Anfang November die Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2021 bekannt gegeben. Diese möchten wir Ihnen in unserem November-Newsletter wie gewohnt erläutern. Darüber hinaus stehen in dieser Ausgabe insbesondere drei Themenbereiche im Fokus: Elektromobilität, die private Steuererklärungen 2021 und, wie könnte es anders sein, Aktuelles zum Thema Corona-Pandemie.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie Gesund!

Ihr BANSBACH-Team

 

Aktuelle News

 
1

Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2021 veröffentlicht

2

Elektromobilität: Vom Arbeitgeber gewährte „Aufladevorteile“ sind lohnsteuerfrei

3

Elektromobilität: Vereinfachter Auslagenersatz für das Aufladen eines Firmenwagens

4

Empfehlung: Mindestlohn soll ab 1. Januar 2021 steigen

5

Stellungnahme: Bundesrat will zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt schaffen

6

Pendler, aufgepasst: Ab 2021 gilt erhöhte Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

7

Kurzarbeitergeld: Wann Arbeitnehmer mit Steuererstattungen rechnen können

8

Beschäftigungssicherung: Beim Kurzarbeitergeld sind weitere Änderungen geplant

9

Corona-Krise: Vollstreckungsmaßnahmen aus der Zeit vor Mitte März 2020 bleiben bestehen

10

Arbeitnehmerschutz in Pandemiezeiten: Bei entsprechenden Schutzvorkehrungen besteht kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelarbeitsplatz

11

Vereinsrecht: Werden die Übergangsregelungen für virtuelle Versammlungen verlängert?

 

Wirtschaftsprüfung

 

Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2021 veröffentlicht

 

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) hat Anfang November die Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2021 bekannt gegeben. Die einheitlichen, europäischen Prüfungsschwerpunkte der European Securities and Markets Authority (ESMA) wurden übernommen und um zwei nationale Punkte ergänzt.

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Steuern

 

Elektromobilität: Vom Arbeitgeber gewährte „Aufladevorteile“ sind lohnsteuerfrei

 

Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 lohnsteuerfrei. Unerheblich ist dabei, ob ein privates oder ein betriebliches Fahrzeug aufgeladen wird.

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Elektromobilität: Vereinfachter Auslagenersatz für das Aufladen eines Firmenwagens

 

Seit dem 1. Januar 2017 sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten (Hybrid-)Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist befristet und findet bis zum 31. Dezember 2030 Anwendung. Sie gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer.

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Empfehlung: Mindestlohn soll ab 1. Januar 2021 steigen

 

In Vereinen sind viele Menschen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen tätig. Unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung muss auch hier der Mindestlohn von derzeit 9,35 € brutto je Stunde gezahlt werden. Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit der Beschäftigten erfassen und entsprechende Unterlagen zwei Jahre aufbewahren.

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Stellungnahme: Bundesrat will zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt schaffen

 

Die Finanzministerinnen und -minister der Länder haben über den Bundesrat ihre Vorschläge in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht. Für das Ehrenamt sollen neue Anreize gesetzt und das Gemeinnützigkeitsrecht soll verbessert werden.

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Pendler, aufgepasst: Ab 2021 gilt erhöhte Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie

 

Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent - und zwar ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 30 Cent.

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Kurzarbeitergeld: Wann Arbeitnehmer mit Steuererstattungen rechnen können

 

In Zeiten der Corona-Pandemie sind Millionen Arbeitnehmer in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Ihr bezogenes Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser steuerlichen Behandlung gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 eine Steuernachzahlung einkalkulieren müssen.

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Beschäftigungssicherung: Beim Kurzarbeitergeld sind weitere Änderungen geplant

 

Betriebe können seit dem 1. März 2020 Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens 1/10 der Belegschaft wegen Kurzarbeit weniger verdient (zuvor 1/3). Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe (auch Leiharbeitsfirmen), die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit beginnen.

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Corona-Krise: Vollstreckungsmaßnahmen aus der Zeit vor Mitte März 2020 bleiben bestehen

 

Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wenden die Finanzämter derzeit gelockerte Stundungs- und Vollstreckungsregeln an. Unternehmen und Privatpersonen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können noch bis zum 31. Dezember 2020 die Stundung ihrer fälligen Steuern beantragen.

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Recht

 

Arbeitnehmerschutz in Pandemiezeiten: Bei entsprechenden Schutzvorkehrungen besteht kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelarbeitsplatz

 

Die Angst, an Covid-19 zu erkranken, ist besonders bei älteren Arbeitnehmern durchaus nachvollziehbar. Dass an die Arbeitgeberpflicht, die Gesundheit aller Mitarbeitenden zu schützen, auch in der Corona-Pandemie nicht ausufernde Forderungen gestellt werden dürfen, zeigt der folgende Fall.

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Vereinsrecht: Werden die Übergangsregelungen für virtuelle Versammlungen verlängert?

 

Die COVID-19-Pandemie hat Deutschlands Vereine weiter fest im Griff. Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen, die für 2020 anstanden, sind ausgefallen. Ob und wann wieder reguläre Versammlungen möglich sind, steht in den Sternen. Der Gesetzgeber hatte im März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltende Regelungen eingeführt, die es Vereinen und Verbänden ermöglichen, Versammlungen digital durchzuführen oder schriftliche Beschlussfassungen herbeizuführen.

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11/2020

Medieninhaber und Verleger:
BANSBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Gänsheidestraße 67-74, 70184 Stuttgart (DE) Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 3439 USt-IdNr.: DE147810084

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