Liebe Leserinnen und Leser,
wie in den vergangenen Jahren hat auch 2020 die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) Anfang November die Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2021 bekannt gegeben. Diese möchten wir Ihnen in unserem November-Newsletter wie gewohnt erläutern. Darüber hinaus stehen in dieser Ausgabe insbesondere drei Themenbereiche im Fokus: Elektromobilität, die private Steuererklärungen 2021 und, wie könnte es anders sein, Aktuelles zum Thema Corona-Pandemie.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie Gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2021 veröffentlicht
Elektromobilität: Vom Arbeitgeber gewährte „Aufladevorteile“ sind lohnsteuerfrei
Elektromobilität: Vereinfachter Auslagenersatz für das Aufladen eines Firmenwagens
Empfehlung: Mindestlohn soll ab 1. Januar 2021 steigen
Stellungnahme: Bundesrat will zusätzliche steuerliche Anreize für das Ehrenamt schaffen
Pendler, aufgepasst: Ab 2021 gilt erhöhte Entfernungspauschale und Mobilitätsprämie
Kurzarbeitergeld: Wann Arbeitnehmer mit Steuererstattungen rechnen können
Beschäftigungssicherung: Beim Kurzarbeitergeld sind weitere Änderungen geplant
Corona-Krise: Vollstreckungsmaßnahmen aus der Zeit vor Mitte März 2020 bleiben bestehen
Arbeitnehmerschutz in Pandemiezeiten: Bei entsprechenden Schutzvorkehrungen besteht kein Anspruch auf Homeoffice oder Einzelarbeitsplatz
Vereinsrecht: Werden die Übergangsregelungen für virtuelle Versammlungen verlängert?
Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) hat Anfang November die Prüfungsschwerpunkte für das Jahr 2021 bekannt gegeben. Die einheitlichen, europäischen Prüfungsschwerpunkte der European Securities and Markets Authority (ESMA) wurden übernommen und um zwei nationale Punkte ergänzt.
Kann ein Arbeitnehmer sein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens kostenlos oder verbilligt aufladen, ist dieser „Aufladevorteil“ seit 2017 lohnsteuerfrei. Unerheblich ist dabei, ob ein privates oder ein betriebliches Fahrzeug aufgeladen wird.
Seit dem 1. Januar 2017 sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten (Hybrid-)Elektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers steuerbefreit. Die Steuerbefreiung ist befristet und findet bis zum 31. Dezember 2030 Anwendung. Sie gilt auch für im Betrieb des Entleihers eingesetzte Leiharbeitnehmer.
In Vereinen sind viele Menschen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungen tätig. Unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung muss auch hier der Mindestlohn von derzeit 9,35 € brutto je Stunde gezahlt werden. Zudem muss der Arbeitgeber die Arbeitszeit der Beschäftigten erfassen und entsprechende Unterlagen zwei Jahre aufbewahren.
Die Finanzministerinnen und -minister der Länder haben über den Bundesrat ihre Vorschläge in die Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 eingebracht. Für das Ehrenamt sollen neue Anreize gesetzt und das Gemeinnützigkeitsrecht soll verbessert werden.
Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent - und zwar ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 30 Cent.
In Zeiten der Corona-Pandemie sind Millionen Arbeitnehmer in Deutschland von Kurzarbeit betroffen. Ihr bezogenes Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Es erhöht also den Steuersatz, der auf die übrigen Einkünfte entfällt. Aufgrund dieser steuerlichen Behandlung gehen viele Arbeitnehmer davon aus, dass sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2020 eine Steuernachzahlung einkalkulieren müssen.
Betriebe können seit dem 1. März 2020 Kurzarbeit beantragen, wenn mindestens 1/10 der Belegschaft wegen Kurzarbeit weniger verdient (zuvor 1/3). Negative Arbeitszeitsalden müssen nicht aufgebaut werden. Dies gilt bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe (auch Leiharbeitsfirmen), die bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit beginnen.
Wegen der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie wenden die Finanzämter derzeit gelockerte Stundungs- und Vollstreckungsregeln an. Unternehmen und Privatpersonen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Krise betroffen sind, können noch bis zum 31. Dezember 2020 die Stundung ihrer fälligen Steuern beantragen.
Die Angst, an Covid-19 zu erkranken, ist besonders bei älteren Arbeitnehmern durchaus nachvollziehbar. Dass an die Arbeitgeberpflicht, die Gesundheit aller Mitarbeitenden zu schützen, auch in der Corona-Pandemie nicht ausufernde Forderungen gestellt werden dürfen, zeigt der folgende Fall.
Die COVID-19-Pandemie hat Deutschlands Vereine weiter fest im Griff. Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen, die für 2020 anstanden, sind ausgefallen. Ob und wann wieder reguläre Versammlungen möglich sind, steht in den Sternen. Der Gesetzgeber hatte im März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geltende Regelungen eingeführt, die es Vereinen und Verbänden ermöglichen, Versammlungen digital durchzuführen oder schriftliche Beschlussfassungen herbeizuführen.
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NEWSLETTER11/2020
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