Corporate Finance
Neben der Bewertung von ganzen Unternehmen gibt es auch verschiedene Fälle, bei denen nur ein einzelner Vermögensgegenstand bzw. mehrere oder die Gesamtheit gleichartiger Vermögensgegenstände zur Bewertung anstehen. Dies betrifft überwiegend immaterielle Vermögensgegenstände.
Da für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände ein steuerliches und weitgehend auch handelsrechtliches Aktivierungsverbot besteht, gibt es hier keinen Bilanzansatz. Dies bedeutet, dass sofern eine Gesellschaft über derartige Vermögensgegenstände verfügt, diese zu den stillen Reserven zu zählen sind.
Im Zusammenhang mit der Aufstellung einer Liquidationsbilanz (hierfür gilt kein Aktivierungsverbot) oder zur Abschätzung von Beleihungspotential kann sich die Frage nach dem Wert dieser stillen Reserven stellen.
Ein weiterer Bewertungsanlass wäre zudem die Übertragung von Patenten, Know-how und Technologie, Markenrechten oder Kundenbeziehungen etc. auf eine andere Gesellschaft. Die Bewertung dient dann der Festlegung des Transfer-/Kaufpreises und indirekt damit auch der Bilanzierung dieser Transaktion auf beiden Seiten.