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  • 1. Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten

Alles zu Corona

1. Corona-Steuerhilfegesetz in Kraft getreten

Wenige Tage nach Bundestag hat auch der Bundesrat am 5. Juni 2020 dem 1. Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 29. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet (siehe unter https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl120s1385.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl120s1385.pdf%27%5D__1594643180241) und ist damit am 30. Juni 2020 in Kraft getreten. Die Regelungen für den Verdienstausfall gelten rückwirkend zum 20. März 2020.

Die wesentlichen Maßnahmen des 1. Corona-Steuerhilfegesetzes lauten wie folgt:

Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie

Vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 beträgt die Mehrwertsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 Prozent statt 19 Prozent. Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen. Mit der Steuerermäßigung sollen nach Mitteilung des Bundesrats die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Gastronomie- und Lebensmittelbranche abgemildert werden. Profitieren sollen auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben.

Hinweis: Aufgrund des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes (siehe unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0301-0400/370-20.pdf?__blob=publicationFile&v=2), das eine weitere befristete Senkung der Mehrwertsteuer für den Zeitraum 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 vorsieht, gilt für die Gastronomie in diesen sechs Monaten der ermäßigte Steuersatz von 5 Prozent.

Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld

Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht zudem vor, dass Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld künftig bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden.

Steuerfreie Corona-Prämie

Steuerfreiheit von zusätzlich zum Arbeitslohn in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlte Beihilfen oder Unterstützungen bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 1.500. Damit wird die bereits im BMF-Schreiben vom 9. April 2020 angekündigte Steuerfreiheit des sog. Corona-Bonus auf eine gesetzliche Grundlage gestellt (siehe unsere Mitteilung unter https://www.bansbach-gmbh.de/alles-zu-corona/bundesfinanzministerium-veroeffentlichung-der-grundsaetze-fuer-den-steuerfreien-zuschuss-an-arbeitnehmer-in-hoehe-von-eur-1-50000/).

Entschädigung für Verdienstausfall

Darüber hinaus wurde der Entschädigungsanspruch von Eltern, den sie für Verdienstausfälle gelten machen können, die durch die Betreuung ihrer Kinder und den damit verbundenen Arbeitsausfall während der Corona-Pandemie entstehen, verlängert. Anstelle von 6 Wochen gilt der Anspruch künftig 10 Wochen, für Alleinerziehende 20 Wochen. Zugleich wurde der Entschädigungsanspruch auf erwerbstätige Personen, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung betreuen oder pflegen, weil deren Betreuungseinrichtungen, Werkstätten oder Tagesförderstätten coronabedingt geschlossen sind, erweitert.



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