Alles zu Corona
Im Kampf gegen die Folgen der COVID-19-Pandemie hat das Bundeskabinett am 16. September 2020 ein weiteres Maßnahmenpaket geschnürt. Geplant ist unter anderem eine längere Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld. Ziel ist laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales, verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber und damit die Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch im Jahr 2021 zu schaffen.
Die Maßnahmen sollen zudem zu einer zügigen und nachhaltigen wirtschaftlichen Erholung beitragen, wenn die Pandemie überwunden ist. Konkret beschlossen wurden der Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes (BeschSiG), der Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) und der Entwurf einer Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (KugBeV).
Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70% bzw. 77% ab dem vierten Monat und 80% bzw. 87% ab dem siebten Monat) soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Ferner sollen die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen bis 31. Dezember 2021 insoweit verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. Zudem soll der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt werden, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50% der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Nach dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung werden für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer soll bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit soll bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50% erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird laut Verordnungsentwurf für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.