Alles zu Corona
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine steuerfreie Corona-Prämie von bis zu EUR 1.500,00 gewähren. Das hat das Bundesministerium für Finanzen im April mitgeteilt. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (BMF, Schreiben vom 9. April 2020, BStBl. I 2020, 503).
Das BMF nennt § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EstG) als Grundlage für die Steuerfreiheit, wonach u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei sind, die wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden. Nur aufgrund einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung über R 3.11 Abs. 2 Lohnsteuer-Richtline (LStR) können auch private Arbeitgeber die Steuerbefreiung anwenden. Vor der Corona-Krise fielen in den Anwendungsbereich von R 3.11 Abs. 2 LStR Unterstützungen privater Arbeitgeber, die diese wegen besonderer Ereignisse (z. B. Krankheits- oder Unglücksfälle) zahlten und die den Betrag von EUR 600,00 nicht überschritten. Bereits früher hatte die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich in besonderen Fällen erweitert. Das BMF stellt klar, dass die in R 3.11 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen, wie z. B. die Beteiligung des Betriebsrats, in der aktuellen Corona-Krise nicht vorliegen müssen, da aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit unterstellt werden kann, dass ein entsprechender, die Unterstützung rechtfertigender Anlass vorliegt.
Die Prämie kann an alle Arbeitnehmer gezahlt werden, mit denen ein Anstellungsverhältnis besteht, also u.a. an festangestellte Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit, befristet angestellte Arbeitnehmer, geringfügig Beschäftigte sowie auch an Vorstandsmitglieder.
Von der Steuerbefreiung profitieren nicht nur die „systemrelevanten Berufe oder Branchen“, wie z. B. Supermarktmitarbeiter oder Pflegepersonal. Jeder Arbeitgeber kann § 3 Nr. 11 EStG in Anspruch nehmen. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer die Zahlung aufgrund der Corona-Krise erhalten müssen. Andere Zahlungen, die nicht im Zusammenhang mit der Krise stehen, sind deshalb durch den Anwendungsbereich nicht gedeckt. Laut BMF ist für die Steuerfreiheit der Leistungen erforderlich, „dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.“
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Zuschüsse oder Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von EUR 1.500,00 steuerfrei zahlen bzw. gewähren und sowohl in einem Betrag oder ratierlich auszahlen. Wichtig ist, dass bei Sachzuwendungen dokumentiert wird, dass diese bis zum 31. Dezember 2020 an den Mitarbeiter übergeben wurden, um die Voraussetzung zu erfüllen, dass die Zahlung bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt ist.
Bei der Zahlung handelt es sich um einen Freibetrag, und nicht um eine Freigrenze. Zahlen sie mehr, können sie dennoch die volle Begünstigung in Anspruch nehmen. Der übersteigende Betrag ist nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen der jeweiligen Arbeitnehmer zu versteuern.