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  • Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe: Differenzierung, ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung

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Corona-Soforthilfe und Überbrückungshilfe: Differenzierung, ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Beurteilung

Die Corona Soforthilfe konnte bis zum 31. Mai 2020 beantragt werden und hat sich unter anderem an gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe gerichtet, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befunden haben. Daneben wurden die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juni bis August 2020; Antrag bis spätestens 9. Oktober 2020) und die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020; Antragsfrist derzeit noch offen) ebenfalls an vorgenannte Empfangsberechtigte beschlossen. Die Antragsvoraussetzungen wurden jedoch gegenüber der Soforthilfe erleichtert. Für die Antragstellung der Überbrückungshilfen muss ein prüfender Dritter (u.a. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) eingeschaltet werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine Corona Soforthilfe anteilig auf die Überbrückungshilfe I anzurechnen ist, falls sich die Förderzeiträume überschneiden. Durch die Überbrückungshilfe II werden nun die Zugangsbedingungen erneut abgesenkt, die Förderung ausgeweitet und vereinfacht.

Diese nicht-rückzahlbaren Zuschüsse aus der Soforthilfe und den Überbrückungshilfen sind als echter Aufwandszuschuss grundsätzlich als steuerbare Betriebseinnahmen zu erfassen und unterliegen somit der Einkommensteuer/ Körperschaftsteuer. Die Zahlungen sind in der Regel betrieblich veranlasst und nicht an die Erbringung einer bestimmten Leistung oder Investition geknüpft. Bei der Überbrückungshilfe I kann es im Rahmen der Schlussrechnung zu einer Rückzahlung der Zuschüsse kommen, sofern die geschätzten über den tatsächlichen Fixkosten liegen. Diese Rückzahlung wäre dann spiegelbildlich zur Auszahlung des Zuschusses als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe zu erfassen, wodurch eine geringere Steuerlast entstehen würde. Bei der Schlussabrechnung der Überbrückungshilfe II sollen künftig nicht nur Nachzahlungen, sondern ebenso Rückforderungen möglich sein.

Da das Bundesprogramm zur Soforthilfe und zur Überbrückungshilfe Lebenshaltungskosten oder einen Unternehmerlohn bei den förderfähigen Kosten explizit ausschließt (nur Ansatz von anteiligen Fixkosten anstatt der tatsächlichen Personalaufwendungen), hat das Land Baden-Württemberg diese Programme aus Landesmitteln ergänzt: Es erlaubt Soloselbständigen, Freiberuflern und für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschafen zudem einen Betrag von bis zu 1.180,00 Euro pro Monat als „fiktiven“ Unternehmerlohn anzusetzen. Auch dieser Zuschuss ist im weiteren Sinne zur Erhaltung und Förderung des gewerblichen oder freiberuflichen Betriebs bestimmt, nicht privat sondern betrieblich veranlasst und nach allgemeiner Auffassung steuerpflichtig.

Soforthilfe und Überbrückungshilfe unterliegen als sogenannte echte nichtsteuerbare Zuschüsse nicht der Umsatzsteuer, weil die Zahlungen unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden. Da kein Leistungsaustausch vorliegt, sind die „Hilfen“ nicht steuerbar und somit auch in den Gesamtumsatz bei der Prüfung der Kleinunternehmergrenze nicht miteinzubeziehen.



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