Alles zu Corona
Im April/Mai 2020 haben viele Unternehmen und Selbstständige Corona-Soforthilfe erhalten. Die Hilfe betrug bis zu EUR 15.000,00 aus Bundesmitteln und wurden von den Bundesländern in der Regel weiter aufgestockt. Vor dem Hintergrund der Corona-Lage zu diesem Zeitpunkt konnte die Soforthilfe unbürokratisch direkt von den Unternehmen beantragt werden und wurde ohne tiefere Prüfungen ausbezahlt.
Die Soforthilfe war für die Überbrückung eines (erwarteten) Liquiditätsengpasses für die drei auf die Antragstellung folgenden Monate bestimmt. Bei der Antragsstellung musste versichert werden, dass dies erwartet wird. Angesichts der großen Unsicherheiten über die weiteren Entwicklungen zum Zeitpunkt April/Mai 2020 haben dies viele Unternehmen und Selbstständige so gesehen.
Die Förderbedingungen bestimmen, dass nach Ablauf des Dreimonatszeitraums der tatsächlich eingetretene Liquiditätsengpass ex-post zu überprüfen ist. Sollte dieser niedriger liegen als ursprünglich erwartet oder gar nicht eingetreten sein, ist die erhaltene Soforthilfe teilweise oder vollständig zurückzuzahlen. Dies ist grundsätzlich vom Antragssteller selbst und ohne gesonderte Aufforderung vorzunehmen (Selbstüberprüfung). Nach derzeitiger Einschätzung wird sich wahrscheinlich in einem nennenswerten Anteil der Fälle eine teilweise oder vollständige Rückzahlungspflicht ergeben, da sich die Lage in den Monaten Mai bis August 2020 – erfreulicherweise – oftmals weniger dramatisch entwickelt hat als noch im April/Mai 2020 befürchtet.
Derzeit ist zu beobachten, dass die Empfänger von Soforthilfe von den Förderbanken aufgefordert werden, den tatsächlichen Liquiditätsengpass nachzuweisen und ggf. Gelder zurückzuzahlen. Je nach Bundesland erfolgt dies aktuell in Einzelfällen oder vollständig für alle Empfänger. Es ist damit zu rechnen, dass dies zukünftig verstärkt der Fall sein wird.
Jeder, der Corona-Soforthilfe erhalten hat, sollte die Selbstüberprüfung unabhängig von einer Aufforderung vornehmen und ggf. Rückzahlungen leisten. Die Gewährung der Soforthilfen sind subventionserhebliche Tatsachen. Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht können einen Subventionsbetrug und damit eine Straftat (§ 264 Steuergesetzbuch) darstellen, die mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.