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  • Corona Überbrückungshilfe Phase 3: Angekündigtes Programm soll verbessert und vereinfacht werden

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Corona Überbrückungshilfe Phase 3: Angekündigtes Programm soll verbessert und vereinfacht werden

Die Überbrückungshilfe läuft derzeit in der Phase 2 und ermöglicht – je nach Höhe des Umsatzrückgangs im Vergleich zum Vorjahr – Zuschüsse von bis zu 90% zu den Fixkosten der Monate September bis Dezember 2020. Bereits vor einer Weile wurde eine dritte Phase mit einer Verlängerung für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 angekündigt. Mit der Verlängerung des Lockdowns bis Mitte Februar wurde nun angekündigt, dass in dieser Phase 3 die Zugangsbedingungen erleichtert und Fördervolumen erhöht werden sollen.

Die angekündigten Eckdaten:

Zugangsbedingungen

  • Eingangskriterium bezüglich Umsatzverlusten soll ausschließlich ein Umsatzrückgang von min. 30% im betroffenen Monat gegenüber 2019 (Phase 2: zusätzlich auch Umsatzrückgang von min. 30% in April bis August 2020 erforderlich)
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland (Phase 2: u.A. EUR 50 Mio. Umsatzerlöse).

Förderzeitraum

  • Förderzeitraum ist November 2020 bis Juni 2021. Mit dem Einbezug der Monate November und Dezember 2020 soll insbesondere Unternehmen geholfen werden, die in diesen Monaten Einbußen hatten, aber nicht von den Schließungsanordnungen betroffen waren (und damit keine November- und/oder Dezemberhilfe erhalten) und auch im Zeitraum April bis August 2020 noch keine 30% Umsatzrückgang verzeichnen mussten (und damit auch keine Überbrückungshilfe Phase II erhalten). Dies kann z.B. den Einzelhandel betreffen.
  • Wird für November und Dezember 2020 nicht gewährt für Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II werden angerechnet.

Ansetzbare Fixkosten

  • Die Staffelung der ansetzbaren Fixkosten von 40% bis 90%, abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs bleibt in Vergleich zu Phase II unveränder
  • Erweiterung der als Fixkosten ansetzbaren Aufwendungen:
    • 50% der planmäßigen Abschreibungen
    • Wertverluste auf Saisonware (insb. für Einzelhandel) – hier allerdings detaillierte Nachweis- und Dokumentationspflichten
    • Umbaukosten für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung bis zu TEUR 20, wenn im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen

Neustarthilfe

  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird auf max. TEUR 7,5 angehoben (bisherige Ankündigung: max. TEUR 5)

Kappung/Maximalbeträge

  • Die Förderung soll auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 1,5 Mio. pro Monat angehoben werden, insgesamt maximal EUR 4,0 Mio.
  • Die Förderung wird bis zu einer Höhe von EUR 1 Mio. unabhängig von der Höhe der erlittenen Verluste gewährt (dabei allerdings Anrechnung von bereits erhaltenen Beträgen aus Soforthilfe, November- und Dezemberhilfe sowie KfW-Schnellkrediten). Darüber hinausgehende Beträge sind aufgrund EU-Beihilferecht auf 70%/90% der erlittenen Verluste gedeckelt.
  • Abschlagszahlungen sollen bis TEUR 100 zügig ausbezahlt werden.

Die Antragsstellung wird derzeit vorbereitet und ist im Moment noch nicht möglich. Es ist auch damit zu rechnen, dass sich – wie bei der Phase II – zahlreiche Einzelfragen im Detail ergeben werden. Die konkrete Umsetzung der Eckpunkte bleibt daher abzuwarten.

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