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Corona Überbrückungshilfe Phase III: Antragstellung nun möglich

Die angekündigte Überbrückungshilfe Phase III kann jetzt beantragt werden. Sie führt die bisherige Überbrückungshilfe Phase II für die Monate November 2020 bis Juni 2021 fort. Es werden weiterhin bei einem Umsatzrückgang von min. 30% zwischen 40% und 90% der Fixkosten als Zuschuss erstattet. Dabei wurden eine Reihe von Erleichterungen und Verbesserungen eingearbeitet.

Die wesentlichen Eckdaten im Überblick:

Zugangsbedingungen

  • Eingangskriterium nun ausschließlich Umsatzrückgang von min. 30% im betroffenen Monat 11/2020 bis 06/2021 gegenüber Vergleichsmonat in 2019
  • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Freiberufler und Soloselbstständige mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro in Deutschland in 2020 (Nicht: öffentliche Unternehmen, Unternehmen in Schwierigkeiten zum 31. Dezember 2019)

Förderzeitraum

  • Förderzeitraum ist November 2020 bis Juni 2021. Mit dem Einbezug der Monate November und Dezember 2020 soll insbesondere Unternehmen geholfen werden, die in diesen Monaten Einbußen hatten, aber nicht von den Schließungsanordnungen betroffen waren (und damit keine November- und/oder Dezemberhilfe erhalten) und auch im Zeitraum April bis August 2020 noch keine 30% Umsatzrückgang verzeichnen mussten (und damit auch keine Überbrückungshilfe Phase II erhalten). Dies kann z.B. den Einzelhandel betreffen.
  • Wird für November und Dezember 2020 nicht gewährt für Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II werden angerechnet.

Ansetzbare Fixkosten

  • Erweiterung der als Fixkosten ansetzbaren Aufwendungen:
    • 50% der planmäßigen Abschreibungen
    • Wertverluste auf Saisonware (insb. für Einzelhandel) – hier allerdings detaillierte Nachweis- und Dokumentationspflichten
      Umbaukosten für Hygienemaßnahmen sowie Investitionen in Digitalisierung bis zu TEUR 20, wenn im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen
    • Marketing- und Werbeaufwendungen bis zur Höhe im Vergleichsmonat 2019

Neustarthilfe

  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird auf max. TEUR 7,5 angehoben

Kappung/Maximalbeträge/Abschlagszahlungen

  • Höchstbetrag von EUR 1,5 Mio. pro Monat, insgesamt maximal EUR 2,0 Mio. (ohne Verlustnachweis) bzw. max. EUR 10 Mio. (gedeckelt auf 70%/90% der Verluste)
  • Die Förderung wird bis zu einer Höhe von EUR 1 Mio. unabhängig von der Höhe der erlittenen Verluste gewährt (dabei allerdings Anrechnung von bereits erhaltenen Beträgen aus Soforthilfe, November- und Dezemberhilfe sowie KfW-Schnellkrediten). Darüber hinausgehende Beträge sind aufgrund EU-Beihilferecht auf 70%/90% der erlittenen Verluste gedeckelt.
  • Abschlagszahlungen iHv. 50% der beantragten Beträge, max. TEUR 100 p.M., sollen zügig ausbezahlt werden

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