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Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. Darum einigte sich der Koalitionsausschuss am 22. April 2020 auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Die Erhöhungen sind abhängig von der Dauer der Kurzarbeit und gelten maximal bis Ende des Jahres.
Bereits am 16. März 2020 hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März erleichtert. Unternehmen konnten somit direkt zu Beginn der Coronakrise Kurzarbeit beantragen und ihre Beschäftigten schützen. Am 22. April 2020 einigte sich der Koalitionsausschuss auf eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Aufgrund der schweren wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind Millionen Beschäftigte von Kurzarbeit betroffen. So haben bei der Bundesagentur für Arbeit bereits über 700.000 Betriebe Kurzarbeit angemeldet.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den durch einen vorübergehenden Arbeitsausfall entfallenen Lohn. Sie ersetzt einen Teil des weggefallenen Nettoeinkommens: Bei kinderlosen Beschäftigten 60 Prozent und bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. So können Unternehmen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bei Auftragsausfällen weiter beschäftigen. Das Kurzarbeitergeld hilft also, Kündigungen zu vermeiden.
Was gilt bereits seit 16. März 2020?
Welche Erhöhungen wurden am 22. April 2020 beschlossen?