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  • Erneute Erleichterungen – Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Alles zu Corona

Erneute Erleichterungen – Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Von dem aktuellen Lockdown betroffene Unternehmen können sich bei der zuständigen Krankenkasse über die Möglichkeit der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen informieren, um sich ggf. in einer existenzbedrohlichen Lage finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen.

Aktuell empfiehlt der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Krankenkassen, den von dem Teil-Lockdown betroffenen Betrieben eine (erneute) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Ist-Monate November und Dezember 2020 sowie Januar und Februar 2021 anzubieten.

Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.

Die Stundungen können längstens bis zum Fälligkeitstag (gemäß § 23 Abs. 1 SGB IV der 24. Februar 2021) für die Beiträge gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen kurzfristig zufließen.

Die Pressemitteilung des GKV Spitzenverbandes ist auf der Website des GKV zu finden unter dem Link https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp. Auf der Website des GKV sind unter dem Punkt „Sozialversicherungsbeiträge“ auch weitere Informationen sowie ein Vordruck für den Antrag auf Stundung zu finden.

Dazu nochmals ergänzende Hinweise wie folgt:

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Antrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine erhebliche Härte soll nach dem Rundschreiben des GKV bspw. vorliegen, wenn der Beitragsschuldner erhebliche Umsatzeinbußen oder Arbeitsausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie erlitten hat.

Eine Stundung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich vertrauensvoll an die Krankenkasse wenden, bei der die Arbeitnehmer versichert sind, um Voraussetzungen sowie offene Fragen für die Stundung zu klären.



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