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Ertragsteuerlicher Verlustrücktrag: Anpassungen durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums und Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24. April 2020 wurden Erleichterungen bezüglich des ertragsteuerlichen Verlustrücktrags bekanntgegeben, welche durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 in modifizierter Form gesetzlich verankert wurden.

Zu unterscheiden ist nunmehr zwischen der Nutzung eines pauschalen Verlustrücktrags bei der nachträglichen Anpassung der Steuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 einerseits und der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 andererseits. Beides setzt einen Antrag des Steuerpflichtigen für 2019 und die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf EUR 0,00 voraus.

Die nachträgliche und pauschale Herabsetzung der Steuervorauszahlungen 2019 wegen Corona bedingter Verluste, war bereits durch das genannte BMF-Schreiben ermöglicht worden. Durch das Steuerhilfegesetz wurde der pauschale Verlustrücktrag von 15% auf 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht. So ergibt sich beispielsweise bei einer Kapitalgesellschaft mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte für 2019 in Höhe von EUR 300.000,00, die Vorauszahlungen für 2019 geleistet hat, bei Berücksichtigung des pauschalen Verlustrücktrags (30% x  EUR 300.000,00 = EUR 90.000,00) ein zu versteuerndes Einkommen für 2019 von EUR 210.000,00 und damit durch die Erstattung geleisteter Vorauszahlungen eine zusätzliche Liquidität von EUR 13.500,00 (EUR 90.000,00 x 15% Körperschaftsteuer), ohne bereits eine Steuererklärung für 2019 oder gar 2020 abgegeben zu haben.

Die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 erfolgt grundsätzlich nach Abgabe der Steuererklärung, bei der – wie im Beispiel zuvor – ein pauschaler, vorläufig ermittelter Verlustrücktrag von 30% angesetzt werden kann. Die Steuerfestsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sodass nachträgliche Änderungen jederzeit möglich sind. Im Rahmen der Veranlagung für 2020 im Jahr 2021 wird dann der tatsächliche Verlust und damit der mögliche Verlustrücktrag ermittelt. Aufgrund der Neuregelung muss der Steuerpflichtige aber nicht bis zur Veranlagung 2020 warten, vielmehr können im Rahmen der vorläufigen Veranlagung für 2019 durch den pauschalen Verlustrücktrag geringere Steuern festgesetzt werden, die zu einer „Liquiditätshilfe“ führen.

Durch individuelle Nachweise ist sowohl im Rahmen der Anpassung der Vorauszahlungen 2019, als auch im Rahmen der Veranlagung 2019, die Berücksichtigung eines höheren rücktragsfähigen Verlusts möglich.

Darüber hinaus wurden durch das Steuerhilfegesetz die Höchstbetragsgrenzen beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag für Verluste der Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 von EUR 1 Mio. auf EUR 5 Mio. bei Einzelveranlagung und von EUR 2 Mio. auf EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung angepasst. Der erhöhte Wert von EUR 5 Mio. gilt auch für die Körperschaftsteuer, eine Berücksichtigung bei der Gewerbesteuer entfällt, da diese nur einen Verlustvortrag jedoch keinen -rücktrag kennt.



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