Alles zu Corona
Auf unserer Website hatten wir unter https://www.bansbach-gmbh.de/alles-zu-corona/corona-krise-wichtige-links-und-downloads-fuer-unternehmen/ auf das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1) hingewiesen.
Nachfolgend wollen wir hierzu einige grundsätzliche Erläuterungen und Hinweise anbringen:
1) Welche Rechtsfolgen hat das Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer (sog. Moratorium)?
Nach Artikel 240 § 1 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) steht Verbrauchern und Kleinstunternehmern im Hinblick auf Ansprüche aus vor dem 08.03.2020 geschlossenen Dauerschuldverhältnissen (mit Ausnahme von Miet-, Pacht-, Darlehens- und Arbeitsverträgen) ein bis zum 30. Juni 2020 (durch Verordnung der Bundesregierung bis zum 30. September 2020 bzw. mit Zustimmung des Bundestags über den 30. September 2020 hinaus verlängerbar) befristetes Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses vorübergehende Recht der Verbraucher und Kleinstunternehmer bezieht sich jedoch nur auf „wesentliche Dauerschuldverhältnisse“. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind.
Ein Leistungsverweigerungsrecht ist das Recht des Schuldners, seine Leistung gegenüber dem Gläubiger zu verweigern. Der Schuldner muss dieses Recht gegenüber dem Gläubiger geltend machen (sog. Einrede). Hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht und leistet deswegen nicht, dann kommt er nicht in Verzug (§ 286 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). In der Folge werden dann auch keine Verzugszinsen geschuldet (§ 288 Abs. 1 BGB). Die sog. primäre Leistungspflicht bleibt allerdings grundsätzlich bestehen und ist nach Ablauf des Moratoriums zu erfüllen.
Zur Geltendmachung seines Leistungsverweigerungsrechts muss sich der Schuldner nicht nur auf sein Recht berufen, er muss zusätzlich auch belegen, dass er gerade wegen der COVID-19-Pandemie nicht leisten kann („Leistung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich“, „die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre“). Da die Begründung eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts einen massiven Eingriff in Grundrechte bedeutet, gilt das Recht dann nicht, wenn es „für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist“, auf die Leistung zu verzichten.
Die vorstehenden Änderungen sind rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 30. September 2022.
2) Welche Rechtsfolgen hat die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeiten für private und gewerbliche Mieter?
Nach Artikel 240 § 2 EGBGB dürfen Vermieter Mietverträge (Wohn- und Gewerbeverträge) nicht kündigen, wenn der Mieter in der Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 (durch Verordnung der Bundesregierung bis zum 30. September 2020 bzw. mit Zustimmung des Bundestags über den 30. September 2020 hinaus verlängerbar) die Miete nicht bezahlt. Voraussetzung ist, dass diese Nichtzahlung durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verursacht wird. Die Regelung findet auf Pachtverhältnisse entsprechende Anwendung.
Der Mieter hat insoweit den Zusammenhang zwischen der Nichtleistung (d.h. unterlassene Mietzahlung) und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie glaubhaft zu machen. Während also der Vermieter nicht wegen eines Ausbleibens der Miete in dem vorgenannten Zeitraum kündigen kann, bleibt die Zahlungspflicht des Mieters – vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher oder gesetzlicher Rechte – grundsätzlich bestehen, d.h. der Mieter ist weiterhin zur Leistung verpflichtet und kann auch in Verzug geraten (bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit). Im Gegensatz zum Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmer gem. vorstehender Ziff. 1 wird dem Mieter gerade kein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Dadurch fällt der Eingriff in die Rechte des Vermieters insoweit geringer aus. Dem Vermieter wird „lediglich“ sein (sog. sekundäres) Recht zur Kündigung wegen Zahlungsverzugs vorübergehend beschränkt. Das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen, z.B. wenn seine Zahlungsunfähigkeit andere Ursachen als die COVID-19-Pandemie hat, bleibt für den Mieter bestehen.
Ein gesondertes Recht des Mieters auf Mietminderung sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Insoweit kommt allenfalls eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter in Betracht.
Die vorstehenden Änderungen sind rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft getreten und gelten bis zum 30. Juni 2022. Dies bedeutet, dass der Vermieter wegen Zahlungsrückständen, die vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2020 eingetreten und bis zum 30. Juni 2022 nicht ausgeglichen sind, nach diesem Tag (also ab dem 1. Juli 2022) unter Berücksichtigung des geltenden Mietrechts die Kündigung erklären kann. Mieter haben somit ca. zwei Jahre Zeit, ihren in der derzeitigen Ausnahmezeit anfallenden Mietrückstand wieder auszugleichen.
3) Welche Rechtsfolgen hat die Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen?
Nach Artikel 240 § 3 EGBGB sind Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen aus vor dem 15. März 2020 geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden (durch Verordnung der Bundesregierung bis zum 30. September 2020 bzw. mit Zustimmung des Bundestags über den 30. September 2020 hinaus verlängerbar) mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer muss durch die COVID-19-Pandemie eingetretene Einnahmeausfälle gegenüber dem Darlehensgeber nachweisen (etwa durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung). Außerdem muss er darlegen, dass ohne die Stundung der fälligen Forderung sein angemessener Lebensunterhalt oder der seiner unterhaltsberechtigten Personen gefährdet wäre.
Die Stundung bewirkt das Hinausschieben der bestimmten Fälligkeit der Forderung. Während des Zeitraums der Stundung kann der Verbraucher mit entsprechenden Ansprüchen nicht in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 BGB). Folglich werden auch keine Verzugszinsen geschuldet (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Darlehensvertrag wird um den Zeitraum der Stundung (maximal drei Monate) verlängert. Dadurch wird die Fälligkeit der Forderungen, die erst nach Ablauf der Stundung fällig werden, um (maximal) drei Monate verschoben. Dies vermeidet beim Verbraucher eine doppelte Belastung durch die gleichzeitige Fälligkeit von zwei Raten (gestundeter und normaler Rate nach Ablauf der Stundung).
Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.
Dennoch kann es aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Einbuße des Darlehensgebers durch die Stundung Fallkonstellationen geben, in denen die Stundung für den Darlehensgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. In solchen Ausnahmefällen kann die erforderliche Interessenabwägung dazu führen, dass die Regelungen ausnahmsweise nicht eingreifen. Laut Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (vgl. BMJV, Fragen und Antworten: Stundung im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen während der Corona-Krise – Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, vom 23. März 2020, abrufbar unter https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Stundung.pdf?__blob=publicationFile&v=3) ist insoweit z.B. an Situationen zu denken, in denen das Vertragsverhältnis wegen schwerwiegender schuldhafter Pflichtverletzungen des Verbrauchers oder wegen missbräuchlichen Verhaltens nachhaltig gestört wird. In diesem Fall muss der Darlehensgeber geschützt werden.