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Aufgrund der besonderen Lage bietet die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung Möglichkeiten zur Entlastung der Mitgliedsunternehmen in Form von Zahlungserleichterung für die Beiträge an, wie zum Beispiel Stundung und Ratenzahlung.
Sofern ein Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen Beiträge nicht in einer Summe zur Fälligkeit begleichen kann, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung/Stundung zu stellen.
Im Interesse der anderen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler darf die VBG gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV einem Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung dann stattgeben, wenn eine erhebliche Härte vorliegt. Eine erhebliche Härte liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, die nicht von ihm zu vertreten sind, vorübergehend in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.
Ist ein Unternehmen betroffen, so ist die Übermittlung eines begründeten Antrags. Hilfreich für eine zügige und unbürokratische Entscheidung sind dabei bereits folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Der Antrag ist erst zu stellen, wenn dem Unternehmen der Beitragsbescheid für 2019 vorliegt. Den Beitragsbescheid 2019 erhalten alle Mitgliedsunternehmen voraussichtlich im April 2020. Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem der Beitragsbescheid der zahlungspflichtigen Person bekannt gegeben worden ist. Wenn Unternehmen den Beitragsbescheid 2019 im April 2020 erhalten, wird die Zahlung am 15. Mai 2020 fällig.
http://www.vbg.de/DE/1_Mitgliedschaft_und_Beitrag/2_Beitrag/1_Ihr_Beitrag/Zahlungserleichterungen/zahlungserleichterungen_node.html