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  • Hinweis des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg: Muss die Soforthilfe Corona zurückgezahlt werden?

Alles zu Corona

Hinweis des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg: Muss die Soforthilfe Corona zurückgezahlt werden?

Die Soforthilfe muss grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

Sollte sich der beantragte erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum (bei Pacht-/Mietnachlass von mindestens 20 Prozent Fünfmonatszeitraum) rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen (keine Überkompensation).

Nachträgliche Änderungen, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten, hat der Empfänger der Soforthilfe der L-Bank als Bewilligungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Kontaktdaten finden sich im Bewilligungsbescheid.

Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Es ist zu beachten, dass es auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen kann, für die eine Mitteilungspflicht besteht.

Der Zuwendungsempfänger muss seiner Mitteilungspflicht unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, nachkommen. Seine Mitteilungspflicht umfasst aber nicht eine reine Mitteilung über die Änderung der Situation. Sondern eine Änderung der Situation, die auf die Soforthilfe oder ihre Höhe Einfluss haben könnten.

Es müssen ihm selbst jedoch erst die Tatsachen bekannt sein, bevor er sie der Bewilligungsstelle mitteilen kann. Die reine Öffnung eines Betriebs sagt grundsätzlich nichts über die Entwicklung des Liquiditätsengpasses aus. Sobald der Zuwendungsempfänger aber absehen kann, dass er einen geringeren oder gar keinen Liquiditätsengpass hat (bezogen auf die drei bzw. fünf Monate, für die er beantragt hat – nicht in der gerade aktuellen Situation), muss er dies ohne schuldhaftes Zögern mitteilen.

Das heißt gegebenenfalls kann er erst am Ende des Drei- bzw. Fünfmonatszeitraums mit Sicherheit eine Aussage treffen. Gegebenenfalls entwickelt sich aber die Öffnung und damit seine Einnahmen bereits während des Drei- bzw. Fünfmonatszeitraums so eindeutig positiv, dass ihm bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein muss, dass er auch mit rückwirkender Betrachtung für den kompletten Zeitraum seiner Soforthilfe (ab Antragstellung) einen geringeren oder keinen Liquiditätsengpass mehr hat hatte.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Falschangaben sowie die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht, als Betrug gewertet werden kann. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird zur Anzeige gebracht. Eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe ist in diesen Fällen zurückzuzahlen.

Weitere Informationen hierzu finden sich in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Soforthilfen des Bundes und des Landes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Coronakrise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbstständige, kleine Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe vom 8. April 2020 unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/20200408_Verwaltungsvorschrift_des_Wirtschaftsministeriums_f%C3%BCr_die_Soforthilfen_des_Bundes_und_des_Landes.pdf

Quelle: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/



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