Alles zu Corona
Die gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020. Auf unserer Website hatten wir unter https://www.bansbach-gmbh.de/alles-zu-corona/corona-krise-wichtige-links-und-downloads-fuer-unternehmen/ bereits auf das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1) hingewiesen.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern.
Weitere Informationen finden Sie in der beigefügten Kurzübersicht, die wir regelmäßig anpassen.
Präsentation zum Download:
AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHTEN IN DER CORONA KRISE (Version: 15. April 2020)