Alles zu Corona
Das Bundeskabinett will Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch besser unterstützen. Wie das Bundesfinanzministerium am 6. Mai 2020 mitteilte, hat es dafür den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Umsatzsteuersatz für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19% auf 7% abgesenkt wird. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, würden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt. Die bisherige Übergangsregelung in § 27 Umsatzsteuergesetz (UStG) zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) werde bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Im Umwandlungsgesetz (UmwG) seien aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert worden. Diese Fristverlängerungen würden nun im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für die in § 9 und § 20 geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.
Der Regierungsentwurf ist auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) unter nachfolgendem Link zu finden: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-04-30-Corona-Steuerhilfegesetz/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=6