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  • Kampf gegen Corona-Folgen: Koalition einigt sich am 3. Juni 2020 auf ein großes Konjunktur- und Modernisierungspaket

Alles zu Corona

Kampf gegen Corona-Folgen: Koalition einigt sich am 3. Juni 2020 auf ein großes Konjunktur- und Modernisierungspaket

Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, will die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg bringen. Der Koalitionsausschuss hat sich dafür am 3. Juni 2020 auf Eckpunkte verständigt. Mit dem Konjunkturpaket sollen auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologische Modernisierung befördert werden.

Das gesamte Konjunktur-, Wirtschafts- und Modernisierungspaket „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ ist mit seinen insgesamt 57 Eckpunkten im Download verfügbar auf der Internetseite des Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-06-03-eckpunktepapier.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Nachfolgend wird vorläufig überblicksweise auf wesentliche Aspekte des Pakets eingegangen werden. Das Paket muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Wir werden Sie hierzu weiter informieren.

A. Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket zur Stärkung der Konjunktur

Die Konjunktur stärken und die Wirtschaftskraft Deutschlands entfesseln

    1. Zur Stärkung der Binnennachfrage in Deutschland wird befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der Mehrwertsteuersatz von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt
    2. Durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie steigen die Ausgaben in allen Sozialversicherungen. Um eine dadurch bedingte Steigerung der Lohnnebenkosten zu verhindern, werden im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40% stabilisiert, indem darüber hinaus gehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 gedeckt werden sollen.
    3. Wettbewerbsfähige Strompreise sind ein wesentlicher Faktor für Investitionen am Standort Deutschland und für die Energiewende hin zu strom- und wasserstoffbasierten Technologien. Die EEG-Umlage droht im Jahr 2021 aufgrund des corona-bedingten Rückgangs der Wirtschaftsleistung und des damit verbundenen Rückgangs des Börsenstrompreises stark anzusteigen, trotz der beginnenden Zuführung von Einnahmen aus dem nationalen Brennstoffemissionshandel. Um für mehr Verlässlichkeit bei den staatlichen Strompreisbestandteilen zu sorgen, wird ab 2021 zusätzlich zu diesen Einnahmen aus dem BEHG ein weiterer Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Bundes zur schrittweisen verlässlichen Senkung der EEG-Umlage geleistet, sodass diese im Jahr 2021 bei 6,5 ct/kwh, im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh liegen wird.
    4. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird verschoben auf den 26. des Folgemonats. Dies gibt Unternehmen einen Liquiditätseffekt von ca. 5 Mrd. Euro.
    5. Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Das soll schon heute die notwendige Liquidität schaffen und ist bürokratiearm zu verwalten. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens bis zum Ende des Jahres 2022.
    6. Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25% Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt.
    7. Um die Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu verbessern, wird das Körperschaftssteuerrecht modernisiert, u.a. durch ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften und die Anhebung des Ermäßigungsfaktors bei Einkünften aus Gewerbebetrieb auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags.
    8. Um die Potenziale eines gut regulierten, modernen und effizienten Kapitalmarkts zu nutzen und Deutschland als Standort für Investitionen in Zukunfts- und Wachstumsunternehmen zu stärken, werden die Möglichkeiten für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verbessern, sich an ihren Unternehmen zu beteiligen. Dabei wird auch auf die besondere Situation von Startup-Unternehmen eingegangen und eine für diese attraktive Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung geschaffen.

 

Abfederung wirtschaftlicher Härten

  1. Kurzarbeitergeld: Die Koalition will bereits im September 2020 im Lichte der pandemischen Lage eine verlässliche Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 1. Januar 2021 vorlegen.
  2. Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.

Familien

Im Bereich der Unterstützung von Familien sollen u.a. mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 Euro pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

 

B. Zukunftspaket (v.a. Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien)

Im Bereich von Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologie soll an dieser Stelle insbesondere auf die Kfz-Steuer und die Kfz-Innovationsprämie eingegangen werden.

  1. Die Kfz-Steuer für Pkw wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, wovon eine spürbare Lenkungswirkung hin zu emissionsärmeren bzw. emissionsfreien Fahrzeugen ausgehen wird. Für Neuzulassungen wird die Bemessungsgrundlage zum 1. Januar 2021 daher hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben. Zudem wird die bereits geltende zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 gewährt und bis 31. Dezember 2030 verlängert.
  2. Durch die Umweltprämie wird der Austausch der Kfz-Fahrzeugflotte durch klima- und umweltfreundlichere Elektrofahrzeuge gefördert. Im bestehenden System werden die Prämien des Bundes als neue „Innovationsprämie“ verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Das bedeutet zum Beispiel, dass bis zu einem Nettolistenpreis des E-Fahrzeugs von bis zu 40.000 Euro die Förderung des Bundes von 3.000 auf 6.000 Euro steigt. Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2021. Bei der Besteuerung von reinelektrischen Dienstwagen von 0,25% wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.


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