Alles zu Corona
Nach Mitteilung der KfW können kleine und mittelständische Unternehmen seit dem 15. April 2020 die angekündigten Corona-KfW-Schnellkredite beantragen. Die KfW übernimmt hier 100% der Risiken, eine Risikoprüfung soll weder durch die Hausbank noch durch die KfW vorgenommen werden. Dies soll den rechtzeitigen Liquiditätszufluss bei den Unternehmen sicherstellen.
Wichtige Konkretisierung ist, dass eine Inanspruchnahme weiterer KfW-Corona-Förderkredite bis zum 31. Dezember 2020 nicht möglich ist. Weiterhin dürfen während der Kreditlaufzeit keine Gewinnausschüttungen oder Dividendenzahlungen erfolgen. „Marktübliche“ Ausschüttungen oder Entnahmen durch Geschäftsinhaber sollen erlaubt sein.
Voraussetzungen für das Programm sind:
Unternehmen können dann Kredite mit folgenden Eckdaten erhalten:
Sie als Unternehmen sollten jetzt prüfen, ob dieses Programm in Frage kommt. Die Vorteile dieses Programms sind der Verzicht auf eine umfangreiche Kreditprüfung und die vergleichsweise lange Laufzeit von 10 Jahren. Nachteilig ist u.U. das begrenzte Volumen, verbunden mit der Beschränkung, bis zum 31. Dezember 2020 keine weiteren KfW-Corona-Förderkredite in Anspruch nehmen zu können. Auch das Verbot von Gewinnausschüttungen während der Vertragslaufzeit ist zu beachten.
Sollte u.U. ein Finanzierungsbedarf absehbar sein, der die Kredithöchstgrenzen dieses Programmes übersteigt, sollten Sie abwägen, ob die anderen Corona-Förderkredite mit höheren Volumina vorzuziehen sind. Diese erfordern allerdings eine Kreditvergabeprüfung. Einen Überblick über die Förderprogramme finden Sie in unserer Präsentation ABSICHERUNG DER LIQUIDITÄT IN DER CORONA KRISE (Version: 9. April 2020).
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