Alles zu Corona
Bedingt durch die Corona-Krise wird zur Vermeidung von sozialen Härten, neben dem von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährtem Kurzarbeitergeld (KUG), von manchen Arbeitgebern aufgrund tarifvertraglicher Verpflichtung oder freiwilliger Basis ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld gewährt. Während das KUG bereits in der Vergangenheit steuerfrei war (§ 3 Nr. 2 EStG), wurde eine Steuerbefreiung für diesen Zuschuss erst durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 gewährt (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Steuerbefreiung umfasst Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG bis maximal 80% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Im Sozialversicherungsrecht gehören Zuschüsse in dieser Höhe bereits bisher nicht zum Arbeitsentgelt und sind daher beitragsfrei.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse III und Kinderfreibetrag 1,0) erzielt ein Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit in Höhe von EUR 2.500,00 (= Sollentgelt). Daraus ergibt sich ein rechnerischer Leistungssatz aus der Tabelle zur Berechnung des KUG der BA in Höhe von EUR 1.295,11. Während der Kurzarbeit wird ein Ist-Entgelt von EUR 1.250,00 erzielt, der rechnerische Leistungssatz beträgt EUR 675,36. Das KUG beläuft sich folglich auf EUR 619,75 (EUR 1.295,11 abzüglich EUR 675,36). Da die Steuerfreiheit auf maximal 80% der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt gewährt wird (EUR 1.250,00, davon 80% = EUR 1.000,00), beträgt der maximal mögliche steuer- und beitragsfreie Zuschuss nach Abzug des Kurzarbeitergelds EUR 380,25. Bei einem angenommenen Zuschuss von EUR 500,00 wäre nur der übersteigende Teil in Höhe von EUR 119,75 steuer- und beitragspflichtig.
Die Steuerbefreiung auf den Aufstockungsbetrag wurde rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab März 2020 gewährt und gilt vorerst bis Dezember 2020. Im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 ist eine Verlängerung bis 31. Dezember 2021 geplant.
Aufgrund der Rückwirkung sollten Arbeitgeber darauf achten, dass ein fälschlicherweise vorgenommener Lohnsteuerabzug auf angenommen steuerpflichtige Zuschüsse ab März 2020 zu korrigieren ist. Der Arbeitgeber hat neben dem KUG auch den steuerfreien Teil des Zuschusses in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 in der Zeile 15 zu erfassen.
Beim Arbeitnehmer unterliegen das steuerfreie KUG und der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers dem Progressionsvorbehalt, d.h. der auf das übrige Einkommen anzuwendende Steuersatz wird unter Berücksichtigung der steuerfreien Leistungen ermittelt, so dass es u.U. zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Sofern die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen EUR 410,00 übersteigen, ist der Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung 2020 verpflichtet. Um Verspätungszuschläge und Mahngebühren zu vermeiden, muss die Abgabefrist 31. Juli 2021 bzw. bei Beratung durch einen Steuerberater 28. Februar 2022 beachtet werden.