Alles zu Corona
Im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld kam in der Vergangenheit regelmäßig die Frage auf, ob auch Anspruch im Falle eins Anstellungsverhältnisses bei einem ausländischen Arbeitgeber vorliegt. Hierzu möchten wir klarstellend folgendes mitteilen:
Unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder des Aufenthaltstitels haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in die deutsche Arbeitslosenversicherung Beiträge leisten, ein Recht auf Kurzarbeitergeld (KUG). Abweichend von den gesetzlichen Regelungen zum KUG wird seitens der Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit teilweise auch die Auffassung vertreten, dass KUG nur an Arbeitnehmer in Betrieben gewährt werden kann, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuch haben, also innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Vorgehen beruht auf einer internen fachlichen Weisung, an die sich teilweise – aber nicht in allen Fällen – die Sachbearbeiter der Bundesagentur für Arbeit derzeit halten.
Wir empfehlen trotz der derzeitigen Handhabe durch die Bundesagentur für Arbeit, für in Deutschland sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, deren Arbeitgeber in Deutschland keinen Betriebssitz haben, dennoch KUG zu beantragen, soweit die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG nach §§ 95 ff. SGB III erfüllt werden, da sich die derzeitige Handhabung der Bundesagentur auf keine rechtlich bindende Vorschrift zurückführen lässt. So gibt es im Sozialgesetzbuch (§§ 95 bis 109 SGB III) keine Gesetzesnorm, wonach nur Arbeitgeber mit Betriebssitz in Deutschland, KUG beantragen können. Vor allem hat das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ – in Kraft getreten am 28. März 2020 – zu keiner dahingehenden Änderung geführt.
Ebenfalls lässt sich die fachliche Weisung der Bundesagentur nicht mit der dazugehörenden Gesetzesbegründung zum KUG rechtfertigen, die einen Versicherungsleistungsbezug bei Beitragspflichtig vorsieht. Außerdem besteht der Hauptzweck des Kurzarbeitergeldes darin, bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermöglichen und Entlassungen zu vermeiden.
Darüber hinaus gibt es im Hinblick auf den Betriebssitz des Arbeitgebers auch keine Regelung im Rahmen der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) der Bundesregierung vom 25. März 2020, die mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft trat.
Sofern Anträge auf Kurzarbeit abgelehnt werden, müsste im Einzelfall entschieden werden ob ein Rechtsbehelf sinnvoll ist. Gegen die Entscheidung ist der Widerspruch zulässig. Ein etwaiger Widerspruch ist vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung binnen eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit einzureichen, die die Entscheidung getroffen hat.
Informationshinweise:
Den Artikel in englischer Sprache finden Sie hier als Download:
Short-time work compensation and foreign employer