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Rechnungslegung: Bundesamt für Justiz schafft wegen Corona-Krise Erleichterungen für Unternehmen

Anlässlich der Corona-Krise hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten. Dies geht aus einer Mitteilung vom 8. April 2020 hervor. Zwar besteht die gesetzliche Offenlegungsfrist nach § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) weiterhin fort. Es würden aber derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.

1) Offenlegung bis Mitte Juni nachholbar

Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist beziehungsweise ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, will das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Es folgt insoweit der Empfehlung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde European Securities and Markets Authority (ESMA) vom 27. März 2020.

2) Keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren

Laut BfJ werden wegen bestehender Forderungen aus Ordnungsgeldverfahren betreffend das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Dies gilt sowohl für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch für Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken. Außerdem wird den Unternehmen – bei entsprechendem Sachvortrag – eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt. Hierzu reicht der sachlich nachvollziehbare Vortrag, von der Corona-Krise betroffen zu sein, aus. Im Zusammenhang mit einer Stundung würden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurückgenommen.



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