Alles zu Corona
Nachfolgend wird auf entsprechende neueste Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld sowie auf vom Bundesfinanzministerium geplante steuerliche Sonderregelungen hingewiesen:
I. Können „Grenzgänger“ Kurzarbeitergeld erhalten?
1) Voraussetzungen der Gewährung von Kurzarbeitergeld für Grenzgänger
Dem Grunde nach können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Grenzregionen, die zur Arbeit nach Deutschland pendeln, Kurzarbeitergeld bekommen.
Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist daran geknüpft, dass in dem Betrieb des deutschen Arbeitgebers wegen einer behördlichen Anordnung oder fehlender Auslastung gar nicht mehr oder nicht mehr voll gearbeitet werden kann. Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Grenzgänger sind, von dem Arbeitsausfall im Betrieb betroffen und können/dürfen sie zu diesem Zeitpunkt weiter ihren Arbeitsplatz erreichen, bekommen sie für die ausgefallene Arbeitszeit Kurzarbeitergeld. Auch dann, wenn es nach Einführung der Kurzarbeit zu einer Grenzschließung oder Quarantänemaßnahme kommt, die sich gegen sie richtet.
2) Ausschluss von Kurzarbeitergeld für Grenzgänger
Anders verhält es sich, wenn in dem Betrieb bisher keine Kurzarbeit eingeführt ist. In diesem Fall bekommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (auch solche, die keine Grenzgänger sind), die ihren Arbeitsplatz – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr erreichen und damit ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung nicht nachkommen können, kein Kurzarbeitergeld.
Das Gleiche gilt, wenn die Kurzarbeit erst nach der Grenzschließung eingeführt wurde. Denn in diesen Fällen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verfügbar, vergleichbar den Personen, die Krankengeld beziehen oder einem Beschäftigungsverbot unterliegen. Kurzarbeitergeld bekommen in diesem Fall also nur diejenigen, die weiterhin den Arbeitsplatz erreichen könnten und allein aus betrieblichen Gründen in Kurzarbeit gehen müssen.
II. Bundesfinanzministerium strebt Sonderregelungen für Grenzpendler an
Bei Grenzpendlern, die aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie vermehrt von zu Hause aus arbeiten, kann dies steuerliche Folgen nach sich ziehen – etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt. Das BMF strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.
1) Nachteile für Grenzpendler bei vermehrter Heimarbeit
In den Doppelbesteuerungsabkommen als zwischenstaatlichen Verträgen, in denen zwei Staaten regeln, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat, sei die Frage, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Home-Office-Tätigkeit zu bewerten ist, nicht immer einheitlich geregelt. Nach den Doppelbesteuerungsabkommen etwa mit Frankreich änderten zusätzliche Home-Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, könne ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.
2) Finanzministerium will Nachbarstaaten befristete Sonderregelung vorschlagen
Um dies zu verhindern, möchte das BMF in diesen Fällen bilaterale Sonderregelungen vereinbaren. So wolle es den angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel sei es, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in der aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home Office raten. Dadurch solle es den betroffenen Beschäftigten ermöglicht werden, sie in diesem Zeitraum so zu behandeln, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler. Dies erlaube, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrunde liegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen.
3) Tatsachenfiktion angestrebt: Heimarbeit als im Vertragsstaat verbrachter Arbeitstag
Konkret werde eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home Office tätig wären.
4) Menschen sollen zu Heimarbeit motiviert werden
Hintergrund ist laut BMF, dass zwar mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit vorliege, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund veränderter Tatsachen von einem Vertragsstaat zu einem anderen Vertragsstaat übergehe. Insbesondere nachdem die WHO aber die Ausbreitung des Corona-Virus als Pandemie eingestuft habe und daraufhin viele Staaten wie auch Deutschland ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung verschärft und ihre Appelle an die Bevölkerung, möglichst zuhause zu bleiben, intensiviert hätten, sei eine pragmatische und zeitlich beschränkte Regelung angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie möglich tatsächlich zu Hause zu bleiben und sie in der herausfordernden Situation nicht zusätzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern. Sobald die aufgrund der Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, werde auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben, so das Ministerium abschließend.