Alles zu Corona
Aktuell empfiehlt der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) den Krankenkassen, den von dem Teil-Lockdown betroffenen Betrieben eine (erneute) Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Ist-Monate November und Dezember 2020 sowie Januar, Februar, März, April, Juni 2021 und Februar bis April 2022 anzubieten.
Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Die Stundungen für die Monate Februar bis April 2022 können längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 gewährt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen kurzfristig zufließen.
Die Pressemitteilung des GKV Spitzenverbandes, weitere Informationen sowie ein Vordruck für den Antrag auf Stundung sind auf der Webseite des GKV unter dem Punkt „Sozialversicherungsbeiträge“ zu finden: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp. Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung.
Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf Antrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde. Eine erhebliche Härte soll nach dem Rundschreiben des GKV bspw. vorliegen, wenn der Beitragsschuldner erhebliche Umsatzeinbußen oder Arbeitsausfälle afgrund der Covid-19 Pandemie erlitten hat.
Eine Stundung ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist dann der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.
Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.