Finale um höhere Freibeträge für Erben

Mit einem Kommentar von

Dr. Michael Haug

Steuerberater

Die Union wagt letzten Vorstoß im Bundesrat

Wenn der Bundestag am Freitag das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, wird eine Sache fehlen: Die von der FDP angestrebte Erhöhung der Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Doch mit SPD und Grünen war das nicht zu machen. Nun liegt die Hoffnung der Liberalen beim Bundesrat – und damit bei CDU und CSU.

Aus Bayern kommt ein entsprechender Entschließungsantrag zur Erhöhung und Regionalisierung der Freibeträge bei der Erbschaftsteuer, mit dem sich der Finanzausschuss der Länderkammer am heutigen Donnerstag befasst. „Die Freibeträge der Erbschaftsteuer müssen endlich angehoben werden“, sagte Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) WELT. Die aktuell geltenden Freibeträge seien seit 2009 nicht mehr angepasst worden und hätten ihre Entlastungswirkung in erheblichem Umfang verloren. Hintergrund der Initiative ist, dass laut einer Passage im Jahressteuergesetz die für die Höhe der Erbschaftsteuer relevante Immobilienbewertung stärker am aktuellen Marktwert ausgerichtet sein muss.

Welche Freibeträge man angesichts der Preise bei Immobilien in der Union für angemessen hält, zeigt ein Antrag der Bundestagsfraktion. Darin heißt es: „Aufgrund der Wertsteigerungen bei Immobilien in den letzten zehn Jahren um bis zu 65 Prozent müssten die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner auf 825.000 Euro, für Kinder auf 660.000 Euro (…) angehoben werden.“ Derzeit liegen die Freibeträge für Lebenspartner bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro. Die FDP strebt einen Anstieg um je 100.000 Euro an.

Dass der Umweg über den Bundesrat für Union und FDP noch zum Erfolg führt, ist zweifelhaft. Das zeigt eine Umfrage in den Länder. Das Ministerium der rheinland-pfälzischen Finanzministerin Doris Ahnen (SPD) verwies darauf, dass eine Immobilie, die der Partner weiter bewohne, steuerfrei bleibe. Kinder erbten das Familienheim bis zu 200 Quadratmetern Wohnfläche steuerfrei, sofern sie dort danach noch mindestens zehn Jahren leben. Ähnlich klingen die Antworten aus den ebenfalls SPD-geführten Ländern Berlin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern. Unterstützung für den Vorstoß aus Bayern kommt unter anderem aus dem CDU-geführten Sachsen. Am Ende wird es auch eine Frage der Zeit sein. Für den 16. Dezember ist die letzte Bundesratssitzung angesetzt. Dort soll das Jahressteuergesetz verabschiedet werden. Sollten sich alle unionsgeführten Bundesländer bei der Abstimmung enthalten, ginge das Gesetz in den Vermittlungsausschuss. Es wäre noch vor dem Jahreswechsel eine Sondersitzung notwendig, damit das Gesetz noch rechtzeitig in Kraft treten könnte.

BANSBACH kommentiert

Zum näheren Verständnis der aktuellen Diskussion hier eine kurze Darstellung der Änderung der Bewertung von Immobilien im Fall der Erbschaft oder Schenkung:

Ab dem Jahr 2023 steigt die angenommene Nutzungsdauer einer Wohnimmobilie von 70 auf 80 Jahre. Die restliche Nutzungsdauer eines Gebäudes im Zeitpunkt der Schenkung/des Erbfalls ist dadurch länger und der Wert steigt. Eine weitere Neuregelung hat weitaus größere Auswirkung:

Der Wert einer Immobilie ist auch abhängig vom sogenannten Sachwertfaktor, mit dem der Restwert einer Immobilie (s. o.) multipliziert wird. Diese Kennzahl spiegelt das Verhältnis zwischen dem Sachwert (z. B. baulicher Wert je qm Wohnfläche) einer Immobilie und den Verkaufspreisen dar, die in der Region tatsächlich zu erzielen sind. Diese werden in der Regel von Gutachterausschüssen auf Basis von Verkäufen der letzten Jahre ermittelt. Erhöht sich der Sachwertfaktor beispielsweise von 1,0 auf 1,2, bedeutet das eine Wertsteigerung um 20 Prozent.

Neu ist ab 1.1.2023 der sogenannte Regionalfaktor für besonders attraktive Wohngegenden. Er soll Unterschiede zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem Baukostenniveau der Region abbilden, in dem die zu bewertende Immobilie steht.

Auch vermietete Gebäude sind von der Neubewertung betroffen, die mit Hilfe des Ertragswertverfahrens bewertet werden. Hier ändert sich der sogenannte Liegenschaftszins, der besagt, wie sich der Wert der Immobilie entwickeln könnte. Außerdem gibt es Änderungen beim Ansatz von Bewirtschaftungskosten, beispielsweise Instandhaltungskosten.

Gerade in Ballungszentren ist davon auszugehen, dass das Finanzamt künftig deutlich höhere Immobilienwerte der Erbschaft- und Schenkungssteuer zugrunde legen wird. Der Steuerbürger hat die Möglichkeit, einen – geringeren – Immobilienwert durch ein Gutachten zu belegen. Dies kann trotz der dadurch anfallenden Kosten durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein.

Gerade vor dem Hintergrund möglicherweise steigender Steuerbelastungen im Erbfall und der Regelung, dass steuerliche Freibeträge alle 10 Jahre erneut gewährt werden, ist es sinnvoll bei Zeiten über die Möglichkeiten vorgezogener Zuwendungen zu sprechen. Kinder stehen die Freibeträge von jedem Elternteil zu. Sie sollten also aktuell oder zumindest testamentarisch darauf achten, dass Vermögen auch von jedem Elternteil vererbt wird, damit Freibeträge nicht ungenutzt untergehen. In der Gestaltung vorweggenommener Erbfolgen zur Optimierung der Freibeträge kommen häufig z. B. Immobilienübertragungen unter Rückbehalt von Wohnrecht oder Nießbrauchrecht in Betracht. Wir analysieren für Sie gern die steuerlichen Folgen Ihrer aktuellen Regelungen und beraten Sie gern über Gestaltungsmöglichkeiten und deren Auswirkung auf die Einkommens- und Vermögensverschiebungen sowie die steuerlichen Konsequenzen in der Erbschaft- und Schenkungssteuer, aber auch im Bereich des Einkommensteuerrechts. Sprechen Sie uns frühzeitig an.

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