Neues von BANSBACH
Das Jahr 2020 stand für viele unter dem Schatten der Corona-Pandemie. Deren Auswirkungen werden sich im Bereich Rechnungslegung und Steuern auch im Jahr 2021 fortsetzen.
Bei der Erstellung beziehungsweise Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des (Konzern-) Lageberichts 2020 sind mögliche Auswirkungen der Pandemie abzubilden und daher in diesem Zusammenhang beispielsweise folgende Bilanzierungssachverhalte zu analysieren:
Bei der Bewertung von Vorräten zum 31. Dezember 2020 ist zu berücksichtigen, dass die Leerkosten, die aufgrund vorübergehender Stilllegung oder Auslastungsbeschränkung durch die Coronakrise veranlasst sind, keine Herstellungskosten, sondern Aufwand der laufenden Periode darstellen. Die Werthaltigkeit von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zu hinterfragen, denn nach dem strengen Niederstwertprinzip sind gegebenenfalls außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Ferner ist die Werthaltigkeit von Finanzanlagen kritisch zu untersuchen, um im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung die entsprechende Abschreibungspflicht zu erfüllen. Bei schwebenden Absatz- oder Beschaffungsgeschäften kann sich durch die Corona-Pandemie das Erfordernis zur Bildung von Drohverlustrückstellungen ergeben. Auch können Corona-bedingte Restrukturierungsmaßnahmen (zum Beispiel Verkauf/Aufgabe von Betriebsteilen, Stilllegung von Standorten, Verlegung von Geschäftsaktivitäten, Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder Kündigung von Verträgen) die Notwendigkeit der Bildung von Drohverlustrückstellungen bedeuten.
Sollte die Fortführungsprämisse beispielsweise in Folge der Pandemie aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Umstände nicht mehr gegeben sein, sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden in allen noch nicht festgestellten Abschlüssen nach Liquidationsgesichtspunkten mit Zerschlagungswerten zu bilanzieren (Rückwirkung des Wegfalls der Fortführungsprämisse).
Soweit zulässigerweise kein Lagebericht aufgestellt wird, die Fortführung aber gefährdet ist, hat die Geschäftsführung im Anhang die Annahme der Unternehmensfortführung aufgrund bestehender wesentlicher Unsicherheit zu erläutern.
Im Lagebericht ist über bestandsgefährdende Risiken mit verifizierbaren Angaben zu berichten. Im Anhang sind in diesem Fall ebenfalls Angaben zur Fortführung erforderlich und um Doppelungen zu vermeiden, kann gegebenenfalls auf die Angaben im Lagebericht verwiesen werden. Bei einer Abschlussprüfung werden diese für den Jahresabschluss und den Lagebericht wesentlichen Angaben durch den Abschlussprüfer überprüft. Sollten diese nicht prüfbar sein, müsste mit der Einschränkung des Bestätigungsvermerks gerechnet werden. Das gilt auch für alle anderen Aussagen im Lagebericht. Bei erhöhten bedeutsamen Risiken aufgrund der Coronakrise sind diese immer im Lagebericht zu beschreiben – auch wenn es sich nicht um bestandsgefährdende Risiken handelt.
Im Rahmen der Einkommensteuer wird der steuerfreie Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag/das Kindergeld für das Jahr 2021 angepasst. Der Grundfreibetrag wird von EUR 9.408,00 (2020) auf EUR 9.696,00 erhöht, der Kinderfreibetrag beträgt in 2021 EUR 8.388,00 (Vorjahr: EUR 7.812,00). Zum 1. Januar 2021 wird das Kindergeld je Kind um EUR 15,00 erhöht. Zum Ausgleich der kalten Progression werden die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst (Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, Zustimmung Bundesrat am 27. November 2020).
Steuerliche Erleichterungen werden für Alleinerziehende durch die Erhöhung des Entlastungsbetrags von EUR 1.908,00 auf EUR 4.008,00 neben dem Veranlagungsjahr 2020 auch für das Jahr 2021 gewährt (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 30. Juni 2020). Für Menschen mit Behinderung soll in bestimmten Fällen künftig ein behindertenbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag mit Abgeltungswirkung von EUR 900,00 beziehungsweise EUR 4.500,00 gewährt werden. Zudem ist geplant, die Behinderten-Pauschbeträge zu verdoppeln sowie die Pflege-Pauschbeträge anzuheben (Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen, Zustimmung Bundesrat am 27. November 2020). Die Änderungen treten mit Verkündung im Bundesgesetzblatt ein.
Die Steuerfreiheit für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, die bislang bis zum 31. Dezember 2020 befristet war, wird um ein Jahr verlängert. Diesbezüglich gibt es dem Vernehmen nach Überlegungen vom Bundesrat, inwieweit die Wirkung des Progressionsvorbehalts in Bezug auf Kurzarbeitergeld überdacht und steuerschädliche Effekte im Zuge der Corona-Pandemie vermieden werden könnten (Regierungsentwurf Jahressteuergesetz (JStG) 2020 vom 2. September 2020 und Stellungnahme Bundesrat vom 9. Oktober 2020 (Entwurf JStG)).
Leistungen des Arbeitgebers sollen nach Ansicht der Rechtsprechung nur dann zur Steuerbegünstigung führen, wenn es sich um „echte“ Zusatzleistungen handelt, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Damit werden insbesondere Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Zur Klarstellung, wann solche Leistungen als zusätzlich erbracht gelten, werden die Voraussetzungen in § 8 Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EstG) nunmehr gesetzlich verankert (Entwurf JStG).
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wird die Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten von EUR 0,30 ab dem 21. Kilometer auf EUR 0,35 angehoben. Die Pauschale bleibt auf EUR 4.500,00 begrenzt (Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 30. Dezember 2019).
Für Arbeitnehmer im Homeoffice soll unabhängig von Nachweisen eines separaten Arbeitszimmers eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von EUR 600,00 zunächst für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 gewährt werden. Das entspricht EUR 5,00 täglich für bis zu 120 Tage Heimarbeit. Die Homeoffice-Pauschale wird in die sogenannte Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 1.000,00 eingerechnet, also nicht zusätzlich zu dieser gewährt (Einigung Große Koalition im Dezember 2020).
Bei der Vermietung oder Verpachtung sind Werbungskosten vollständig abziehbar, wenn die Einnahmen mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete betragen. Ein voller Werbungskostenabzug soll ab dem Veranlagungsjahr 2021 auch möglich sein, wenn die Einnahmen lediglich zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete liegen und zudem die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine positive Totalüberschussprognose bestätigt werden kann. Führt die Prognose zu einem negativen Ergebnis oder liegen die Einnahmen unter 50 Prozent der Marktmiete, können Aufwendungen nur für den entgeltlichen Teil geltend gemacht werden (Entwurf JStG).
Ab Januar 2021 werden viele Steuerpflichtige durch die Erhöhung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag entlastet. So wird bei einer festzusetzenden Einkommensteuer unter EUR 16.956,00 bei Einzelveranlagung (bisher EUR 972,00) beziehungsweise unter EUR 33.912,00 bei Zusammenveranlagung (bisher EUR 1.944,00) kein Solidaritätszuschlag erhoben. Dadurch fällt beispielsweise bei einem alleinstehenden Steuerpflichtigen mit einem Brutto-Jahreseinkommen bis etwa EUR 73.000,00 kein Solidaritätszuschlag an. Wird die Freigrenze überschritten, gewährleistet eine sogenannte Milderungszone, dass der Solidaritätszuschlag zumindest teilweise wegfällt. Auf sehr hohe Einkommen ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über EUR 96.820,00 bei Einzelveranlagung beziehungsweise EUR 193.641,00 bei Zusammenveranlagung liegt (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 12. Dezember 2019).
Der Investitionsabzugsbetrag soll flexibler gestaltet werden. Konnte dieser bisher nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch genommen werden, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt wurden, ist künftig auch eine längerfristige Vermietung von mehr als drei Monaten unschädlich. Der Investitionsabzugsbetrag wird zudem von 40 Prozent auf 50 Prozent angehoben. Ferner gilt als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze von EUR 150.000,00. Die Regelung soll für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anwendbar sein (Entwurf JStG).
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Jahr 2020 oder 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann in der Steuerbilanz für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 die degressive statt der linearen Absetzung für Abnutzung (Afa) verwendet werden. Die degressive Afa darf mit dem Faktor 2,5 der derzeit geltenden linearen Afa, maximal jedoch mit 25 Prozent pro Jahr angesetzt werden (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
Für die Ermittlung der Gewerbesteuer wird ab dem Erhebungszeitraum 2020 der Freibetrag für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Entgelte für Schulden, Renten, dauernde Lasten, Miet- und Pachtzinsen sowie Leasingraten ohne zeitliche Befristung von EUR 100.000,00 auf EUR 200.000,00 erhöht. Auch wird die Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer bei Einkünften aus Gewerbebetrieb von dem bisher 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags unbefristet ab dem Veranlagungsjahr 2020 auf das Vierfache des Messbetrags erhöht und damit die in den letzten Jahren vielfach gestiegene Gewerbesteuerbelastung ausgeglichen (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
Die Höchstbetragsgrenzen werden für den steuerlichen Verlustrücktrag der Veranlagungsjahre 2020 und 2021 von EUR 1 Mio. auf EUR 5. Mio. bei Einzelveranlagung und von EUR 5 Mio. auf EUR 10 Mio. bei Zusammenveranlagung angehoben. Der erhöhte Wert von EUR 5 Mio. gilt auch für die Körperschaftsteuer (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes für alle vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführten Umsätze wurde lediglich temporär beschlossen (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz). Für Umsätze, die ab dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, gilt wieder der Steuersatz von 19 Prozent beziehungsweise 7 Prozent. Unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten oder nach vereinbarten Entgelten besteuert, kommt es für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Daher sollten Unternehmen ihre offenen Aufträge dahingehend überprüfen, welche Lieferungen oder Leistungen vor dem Jahreswechsel beendet worden sind. Ferner sind Systeme, Prozesse und Dauerrechnungen gegebenenfalls anzupassen, Eingangsrechnungen auf die richtigen Steuersätze hin zu prüfen sowie bei der Erstellung der Ausgangsrechnungen auf die zutreffenden Steuersätze zu achten.
Bereits seit dem 1. Juli 2020 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, der aufgrund der allgemeinen Umsatzsteuersatzsenkung im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5 Prozent und ab dem 1. Januar 2021 wieder 7 Prozent beträgt. Die Begünstigung bleibt folglich auch über den Jahreswechsel hinaus bestehen. Ausdrücklich ausgenommen ist aber die Abgabe von Getränken. Hier kommt weiterhin der Regelsteuersatz zur Anwendung (Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020).
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben werden seit Beginn des Jahres 2020 gefördert (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung vom 20. Dezember 2019). Die Förderung wird im Umfang von 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen gewährt. Die Bemessungsgrundlage für förderfähige Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstehen, wird von EUR 2 Mio. auf EUR 4 Mio. pro Jahr erhöht, so dass die maximale Forschungszulage in diesem Zeitraum EUR 1 Mio. pro Jahr beträgt (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
Die Bundesregierung erweitert die staatlichen Unterstützungsprogramme für Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind. Für die Corona-Überbrückungshilfe Phase 2, die die Erstattung betrieblicher Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 vorsieht, ist die Antragstellung noch bis 31. Januar 2021 möglich. Die Antragsfrist wird möglicherweise verlängert. Zudem ist die Corona-Überbrückungshilfe Phase 3 für die Erstattung von betrieblichen Fixkosten für Januar bis Juni 2021 geplant. Daneben wird ein Zuschuss für die vom November-Lockdown betroffenen Unternehmen gewährt. Für den Monat Dezember wird ebenfalls eine Hilfe angekündigt. Ein Corona Schnellkredit kann bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zum 30. Juni 2021 beantragt werden. Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg schließen teilweise Lücken bei der Unterstützung und sollen bis ins Jahr 2021 verlängert werden.
Hinsichtlich der bestehenden Verrechnungspreisdokumentationspflichten soll die Umsatzschwelle, ab der die Erstellung eines Master Files (sogenannte Stammdokumentation) notwendig ist, ab dem Veranlagungszeitraum 2021 von EUR 100 Mio. auf EUR 50 Mio. herabgesetzt werden. Die Stammdokumentation soll dann zudem jährlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln sein (Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie vom 24. März 2020).
Für die Sozialversicherung ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen zum 1. Januar 2021. Per Verordnung hat das Bundeskabinett diese Beträge angehoben.
Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beläuft sich im Jahr 2021 auf 14,6 Prozent (wie Vorjahr) des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben in der Regel individuelle Zusatzbeiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ebenfalls jeweils zur Hälfte tragen. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 3,05 Prozent, für Kinderlose über 23 Jahre 3,3 Prozent (wie Vorjahr), der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 Prozent (wie Vorjahr) und zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent (wie Vorjahr).