Liebe Leserinnen und Leser,
das neue Jahr beginnt, wie das Letzte endete: Die Corona-Pandemie hat Deutschland im Griff und der Lockdown dauert an. Allerdings lässt der Impfstart im Dezember 2020 hoffen, dass wir der Normalität wieder ein kleines Stück näher gerückt sind.
Dennoch bleibt auch in der Januar-Ausgabe unseres Newsletters das Virus Thema Nr.1: So berichten wir u.a. über die Novemberhilfen für Unternehmen und Soloselbstständige, die noch bis Monatsende beantragt werden können. Außerdem erläutern wir, was sich durch die neu gefasste „Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise“ hinsichtlich des sogenannten Corona-Bonus ändert. Nichtsdestotrotz möchten wir Sie zudem noch über weitere Änderungen und Neuerungen im Bereich Steuern informieren.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und alles Gute für das Jahr 2021. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
November-Lockdown: Außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung
Sonderzahlungen: Finanzverwaltung äußert sich erneut zur „Corona-Prämie“
Einkommensteuer: Vertragliche Kaufpreisaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude beim Immobilienerwerb
Ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Nachweisführung im Bestätigungsverfahren
Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei Geschäftsveräußerung im Ganzen: BMF passt Umsatzsteuer-Anwendungserlass an
Konzernklausel: Finanzverwaltung reagiert auf neuere BFH-Rechtsprechung
Einkommensteuer: Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung
Einkommensteuer: Werbungskosten bei beruflich veranlasstem Umzug
Schenkungsteuer: Wert eines Vorbehaltsnießbrauchs
Aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 gewährt die Bundesregierung betroffenen Unternehmern eine unbürokratische Sonderunterstützung. Es handelt sich dabei um einen kostenunabhängigen Zuschuss. Dieser berechnet sich nach dem Umsatz des Novembers 2019 bzw. aus dem durchschnittlichen Umsatz 2019.
Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise neu gefasst.
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine vertragliche Kaufpreisaufteilung zwischen Grundstück und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen werden darf.
Das Bundesfinanzministerium hat am 28. Oktober 2020 ein Schreiben zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) herausgegeben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16. November 2020 ein Schreiben zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.
Wenn Konzerne umstrukturiert werden, kann über die sogenannte Konzernklausel nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Im August 2019 hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in sieben Urteilen mit der Anwendung dieser Klausel befasst und darin die Regelungen der grunderwerbsteuerlichen Vergünstigung weit ausgelegt. Die geäußerten Rechtsgrundsätze standen im Widerspruch zu den aus 2012 stammenden, enggefassten Voraussetzungen der Finanzverwaltung.
Die Arbeitswelt verlangt ein gewisses Maß an Flexibilität. Wenn der neue Job in einer weiter entfernten Stadt ist, steht zur Wahl, entweder umzuziehen oder einen zweiten Haushalt zu begründen. Ein Umzug ist oft keine Option, wenn etwa die Familie am Lebensmittelpunkt bleiben möchte, sodass die Wahl auf die Zweitwohnung fällt. Das Finanzamt beteiligt sich auch an den Kosten eines beruflich bedingten zweiten Haushalts. Darüber, was dann steuerlich geltend gemacht werden kann, musste das Finanzgericht Saarland (FG) entscheiden.
Mit einem neuen Job steht oftmals gleichzeitig ein Umzug an. Neben dem zeitlichen Aufwand ist ein Umzug auch mit Kosten verbunden. Kosten für die Wohnungssuche (z.B. Fahrtkosten oder Maklergebühren), für die Beförderung von Möbeln und Haushaltsgegenständen etc. Bei einem berufsbedingten Umzug kann auch eine Pauschale für sonstige Umzugskosten geltend gemacht werden, ohne dass dafür Nachweise erbracht werden müssen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste in einem Fall entscheiden, was genau von dieser Pauschale umfasst wird.
Wird im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück gegen Vorbehaltsnießbrauch übertragen, so ist dies der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Der zu versteuernde Wert wird durch den Wert des Vorbehaltsnießbrauchs gemindert. Aber wie ist es eigentlich, wenn der Übertragende die Zins- und Tilgungszahlungen weiterhin leistet? Wird dann der Wert des Vorbehaltsnießbrauchs um die Zins- und Tilgungsleistungen gemindert, da der neue Grundstücksbesitzer durch diese nicht belastet ist? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.
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NEWSLETTER01/2021
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