Liebe Leserinnen und Leser,
auch 2022 wird uns das Thema Corona weiter begleiten und neue Virus-Varianten, Debatten um politische Maßnahmen wie Impfpflicht etc., sowie auch die wachsende Protestbewegung erschweren es Experten erneut, fundierte Prognosen zum weiteren Verlauf der Pandemie zu stellen. Um zumindest eine gewisse Sicherheit für Unternehmen und (Solo-)Selbständige zu gewährleisten, hat die Bundesregierung ihr finanzielles Hilfsprogramm ein weiteres Mal verlängert. Auf die Corona-Überbrückungshilfe III Plus folgt nun die Überbrückungshilfe IV, für die bis einschließlich 30. April 2022 Anträge gestellt werden können. Weitere Details hierzu liefern wir Ihnen in der Januar-Ausgabe unseres Newsletters. Darüber hinaus halten wir Sie wie gewohnt über aktuelle Themen aus den Bereichen Steuern und Recht auf dem Laufenden.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme und aufschlussreiche Lektüre. Bleiben Sie gesund!
Ihr BANSBACH-Team
Corona-Hilfen: Überbrückungshilfe IV gestartet, Antragsberechtigung auf Überbrückungshilfe III Plus prüfen!
Gewerbesteuer: Wie Sondervergütungen sich auf den Ertrag auswirken
Im Überblick Steuervorteile für dienstliche E-Autos und E-Bikes
Sozialversicherung: Wie sind einmalige Zuwendungen beitragsrechtlich zu beurteilen?
Die Corona-Einschränkungen für weite Teile der Wirtschaft dauern an. Aus diesem Grund wurde die Überbrückungshilfe nochmals verlängert. Anfang Januar ist dazu die Überbrückungshilfe IV gestartet. Sie führt die bisherigen Programme für die Monate Januar bis März 2022 fort. Unternehmen mit Corona-bedingten Umsatzrückgängen können damit nicht rückzahlbare staatlichen Zuschüsse zu ihren Fixkosten beantragen.
Wer Gewerbesteuer zahlt, kann als Basis für die Ermittlung der Gewerbesteuer den nach dem Einkommensteuergesetz ermittelten Gewerbeertrag nutzen. Nach einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs waren für die Gewerbesteuer auch Sondervergütungen zu berücksichtigen, beispielsweise Vergütungen, die ein KG-Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft erhält. Nachdem der BFH diesbezüglich seine Rechtsprechung änderte, verankerte der Gesetzgeber die Hinzurechnung im Gesetz. In einem vom Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Streitfall stellte sich die Frage, wie Sondervergütungen zu behandeln sind, wenn der Gewerbebetrieb mittlerweile aufgegeben wurde.
Seit August 2021 sind auf deutschen Straßen nach Statistiken des Bundeswirtschaftsministeriums erstmals 1 Mio. Elektrofahrzeuge unterwegs. Ein Grund für das große Interesse an der Elektromobilität dürfte auch die finanzielle Unterstützung sein, die der Staat für die Anschaffung von E-Autos gewährt: Bis Ende 2025 wird der Kauf von E-Autos noch mit bis zu EUR 9.000,00 bzw. von Plug-in-Hybriden mit bis zu EUR 6.750,00 gefördert. Hinzu kommen steuerliche Vergünstigungen, die seit 2020 für dienstliche Elektro- bzw. Hybridfahrzeuge und für dienstliche E-Bikes gelten.
Von einem einmalig gezahlten Arbeitsentgelt ist sozialversicherungsrechtlich auszugehen, wenn die Zuwendung nicht einem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden kann, in dem sie erarbeitet wurde.
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NEWSLETTER01/2022
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